DAS QUARTAL 2.2017 - page 12

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 2.17
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THEMEN IM FoKUS
A
b dem 1. Januar 2017 müssen Un-
terlagen, die mittels elektronischer
Registrierkassen, Waagen mit Registrier-
kassenfunktion, Taxametern und Wegstre-
ckenzählern erstellt worden sind, für die
Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar undmaschinell
auswertbar aufbewahrt werden.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen
an digitalen Grundaufzeichnungen
Der Bundestag hat am 15.12.2016 ein Ge-
setz zum Schutz vor Manipulationen an di-
gitalen Grundaufzeichnungen beschlossen.
Damit sollen bisher bestehende technische
Möglichkeiten zur Manipulation von digi-
talen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei
elektronischen Kassen, verhindert werden.
Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte
am 16.12.2016.
Das Gesetz sieht eine Einzelaufzeichnungs-
pflicht vor. Die Einzelaufzeichnungspflicht
bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Ge-
schäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln
festzuhalten sowie aufzuzeichnen und auf-
zubewahren sind, sodass sich die einzelnen
Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und
Abwicklung verfolgen lassen können.
Eine Ausnahme von der Einzelaufzeich-
nungspflicht besteht aus Zumutbarkeits-
gründen bei Verkauf von Waren an eine
Vielzahl von nicht bekannten Personen
gegen Barzahlung.
Kassen-Nachschau ab 2018
Ab dem 1. Januar 2018 wird die Möglichkeit
der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies ist
ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen
Aufklärung steuererheblicher Sachverhal-
te unter anderem im Zusammenhang mit
der ordnungsgemäßen Erfassung von Ge-
schäftsvorfällen.
Die Kassen-Nachschau kann unangekün-
digt und während der üblichen Geschäfts-
und Arbeitszeiten erfolgen. Eine Beobach-
tung der Kassen und ihrer Handhabung in
Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorla-
ge eines Ausweises zulässig. Dies gilt z. B.
auch für Testkäufe.
Wichtig: Die Kassen-Nachschau bezieht
sich nicht nur auf elektronische Kassen-
aufzeichnungssysteme, sondern gilt auch
im Fall einer offenen Ladenkasse.
Sicherheitseinrichtung ab 2020
Elektronische
Aufzeichnungssysteme
wie computergestützte Kassensysteme
oder andere Vorgänge (z. B. Tastendruck,
Scanvorgang eines Barcodes, u. a. auch in
Verbindung mit Stornierungen, erstellten
Angeboten) müssen künftig über eine zer-
tifizierte technische Sicherheitseinrichtung
verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung
besteht aus drei Bestandteilen: einem Si-
cherheitsmodul, einem Speichermedium
und einer digitalen Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass
Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeich-
nungsvorgangs protokolliert und später
nicht mehr unerkannt verändert werden
können. Jede Transaktion hat
• den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
• eine eindeutige fortlaufende Transakti-
onsnummer (Einmalpasswort),
• die Art des Vorgangs (z. B. Storno,
Rechnung),
• die Daten des Vorgangs,
• die Zahlungsart (bar oder unbar),
• den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
bzw. des Vorgangsabbruchs und
Elektronische
Aufzeichnungssysteme:
Entwicklungen zu manipulierten
Kassenaufzeichnungen
Zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November
2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus.
• einen Prüfwert (Signaturverfahren oder
geeignete Online-Verfahren)
zu enthalten.
Auf dem Speichermedium werden die Ein-
zelaufzeichnungen für die Dauer der ge-
setzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Die digitale Schnittstelle gewährleistet
eine reibungslose Datenübertragung, z. B.
für Prüfungszwecke. Welche elektroni-
schen Aufzeichnungssysteme über eine
zertifizierte technische Sicherheitseinrich-
tung verfügen müssen, wird u. a. durch
eine Rechtsverordnung festgelegt. Diese
Rechtsverordnung soll im Jahr 2017 erar-
beitet werden.
Elektronische Belegausgabe ab 2020
Weiterhin ist ab dem 1. Januar 2020 die
verpflichtende elektronische Belegausga-
be bei elektronischen Aufzeichnungssys-
temen vorgesehen. Danach muss für den
an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein
Beleg erstellt und diesem zur Verfügung
gestellt werden.
Der Beleg kann elektronisch oder in Pa-
pierform zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Belegausgabepflicht entsteht für
den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber
keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Aus
Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabili-
tät besteht die Möglichkeit einer Befreiung
von der Belegausgabepflicht.
Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflich-
tige, die elektronische Aufzeichnungssys-
teme verwenden, die Art und Anzahl der
im jeweiligen Unternehmen eingesetzten
elektronischen Aufzeichnungssysteme und
der zertifizierten technischen Sicherheits-
einrichtungen dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen,
die ein elektronisches Aufzeichnungssys-
tem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft
haben, haben diese Meldung bis zum
31. Januar 2020 zu erstatten.
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