DAS QUARTAL 2.2017 - page 10

Frank Kurowski
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DAS QUARTAL 2.17
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THEMEN IM FoKUS
rechtlich beraten zu lassen – gerade beim
Arbeitsrecht lauern ungeahnte Fallstricke.
So gibt es oft Streit zwischen Arbeitgeber
und -nehmer, wenn nicht klar ist, was bei
Sonderfällen mit dem Firmenfahrzeug ge-
schieht. Bei Byodo hat die Geschäftsleitung
das im Blick. „Jeder, der einen Firmenwa-
gen erhält, unterschreibt ein Fahrzeug-
überlassungsprotokoll, das regelt, was
passiert, wenn er etwa in Elternzeit geht,
unbezahlten Urlaub nimmt oder den Betrieb
verlässt“, erklärt Prokurist Stellner.
Bedingungen im Vertrag regeln
Natürlich lässt sich nicht jede Eventualität
planen, weiß Nägele. „Aber oft fehlt eine
grobe Strategie, die zeigt, warum ein Un-
ternehmer jemandem einen Dienstwagen
überlassen will.“ Möchte er ihn an den Be-
trieb binden? Ist es Bequemlichkeit, weil
sich Hol- und Bringdienste so leicht über-
tragen lassen? Braucht der Mitarbeiter ein
Auto, um den Job schneller zu erledigen?
Daraus folgt die Antwort auf die Frage, ob
der Firmenwagen privat genutzt werden
darf. „Ist die Überlassung des Fahrzeugs
im Arbeitsvertrag fixiert, kann ein Unterneh-
men sie nicht einfach einseitig widerrufen“,
warnt der Experte. „Auch nicht als erziehe-
rische Maßnahme, falls der Mitarbeiter die
Leistung nicht mehr wie erhofft erbringt.“
Nur wer vor Vertragsunterschrift seine In-
tention sowie die Details mit Anwalt und
Steuerberater bespricht, kann fundierte
Entscheidungen fällen.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 02/2017
DATEV
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Weitere Informationen finden Sie unter
sowie im
Fachbuch „Der Firmenwagen“, Art.-Nr. 35170.
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