DAS QUARTAL 3.2016 - page 48

DAS QUARTAL 3.16
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wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
übereinstimmt. In diesen Fällen genügt jedoch eine An-
gabe wie etwa „Leistungsdatum entspricht Rechnungs-
datum“. Als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen
Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben wer-
den, in dem die Leistung ausgeführt wird.
In Fällen, in denen der Zeitpunkt nicht feststeht, etwa
bei einer Rechnung über Voraus- oder Anzahlungen, ist
eine Angabe entbehrlich. Allerdings ist in der Rechnung
kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrach-
te Leistung abgerechnet wird.
Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung
Die Rechnung muss das nach Steuersätzen und ein-
zelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für
die Lieferung und sonstige Leistung enthalten. In der
Rechnung ist also zwingend das Nettoentgelt anzuge-
ben. Sind in einer Rechnung verschiedene Steuersätze
anzuwenden oder gelten unterschiedliche Steuerbefrei-
ungen, ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze oder
Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln.
Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten,
bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die
Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der
Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzu-
weisen.
Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe, wie
z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis ...“. Bei Rabatt- bzw.
Bonusvereinbarungen genügt ein allgemeiner Hinweis
hierauf, wie z. B. „Es ergeben sich Entgeltminderungen
aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ oder:
„Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktu-
ellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.“ oder:
„Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“.
Auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuerbetrag und
der anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuer-
befreiung Hinweis auf die zutreffende Steuerbefreiung
In Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen sind
der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag so-
wie der Steuersatz anzugeben. Der Regelbesteuerung
unterliegende Unternehmer müssen entweder den all-
gemeinen Steuersatz von 19 v. H. oder den ermäßigten
Steuersatz von 7 v. H. angeben.
Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung ist es nicht erfor-
derlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vor-
schrift nennt. In der Rechnung soll jedoch ein Hinweis auf
den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Es genügt
eine Angabe in umgangssprachlicher Form.
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