DAS QUARTAL 3.2016 - page 45

DAS QUARTAL 3.16
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INFO-CENTER
Checkliste Lohnpfändung
Wirksamkeits-
voraussetzungen
• Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde,
vollstreckbarer Anwaltsvergleich)
• Vollstreckbare Ausfertigung
• Antrag des Gläubigers auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
• Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber
Pflichten des
Arbeitgebers
• Auskunftspflicht: Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen, von
der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, dem Gläubiger gegenüber zu erklären:
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ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
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ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
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ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen
den Arbeitgeber!
• Verbot der Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses
• Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile
Berechnung
des pfändbaren
Betrags
Pfändbar:
Alle Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis, auch Vergütungsfortzahlungen bei Nichtleistung, z. B.: Be-
triebsrenten, Karenzentschädigung, Rentenleistungen, Sozialplanabfindungen, Kündigungsabfindungen
Unpfändbare Bezüge:
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Die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen,
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Urlaubsgelder,
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Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, die an den Schuldner
gewährt werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
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Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige
Beschäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und
Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
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Weihnachtsvergütungen bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis 500 Euro,
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Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder
der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
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Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; hiervon nicht betroffen sind jedoch
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Vergütungen für Auszubildende,
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Sterbe- und Gnadenbezüge,
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Blindenzulagen
• Bedingt pfändbar: Die folgenden Bezüge sind nur pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige beweg-
liche Vermögen des Arbeitnehmers zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich
nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles die Pfändung der Billigkeit entspricht:
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Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind,
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Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, und die wegen Entziehung einer solchen Forde-
rung zu entrichtenden Renten,
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fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht,
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Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen
Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
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Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers
abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt
1...,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44 46,47,48,49,50,51,52