DAS QUARTAL 3.2016 - page 14

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 3.16
14
Themen im Fokus
Betrieblich veranlasste Aufwendungen
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendun-
gen sind grundsätzlich von den Betriebs-
einnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme
davon macht das Einkommensteuerge-
setz (EStG) aber für solche Kosten, die mit
der gesellschaftlichen Stellung des Unter­
nehmers oder seiner Geschäftspartner
zusammenhängen (sog. Repräsentations-
aufwendungen).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für
Segeljachten oder Motorjachten sowie für
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusam-
menhängenden Bewirtungen den Gewinn
nicht mindern, soweit die damit verfolgten
Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit
Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des
Steuerpflichtigen sind.
Abzugsverbot bei Versicherungsagentur
Der BFH hat mit Urteil vom 16. Dezember
2015 (AZ: IV R 24/13) in dem Fall einer Ver-
sicherungsagentur entschieden, dass die
Aufwendungen für die Durchführung der
Golfturniere einschließlich der Aufwen-
dungen für die Bewirtung im Rahmen der
Abendveranstaltungen nicht abziehbare
Betriebsausgaben sind.
Der BFH sah einen den Aufwendungen für
Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder
Motorjachten „ähnlichen Zweck“. Unter
den Begriff der Aufwendungen für „ähnli-
che Zwecke“ fallen Aufwendungen, die der
sportlichen Betätigung, der Unterhaltung
von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestal-
tung oder der Repräsentation dienen.
Gegen eine betriebliche Veranlassung
sprach in diesem Fall weiter, dass die
Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet
dem Interesse der Versicherungsagentur
gedient hätten, Neukunden zu werben bzw.
Bestandskunden an ihr Unternehmen zu
binden.
Der Hauptzweck sei vielmehr die Unter-
stützung einer Wohltätigkeitsveranstaltung
und damit die Unterstützung krebskranker
Kinder durch die mit den Veranstaltungen
verbundenen Spendenaufrufe gewesen.
Diese Motivation der Versicherungsagen-
tur schloss eine betriebliche Veranlassung
von vornherein aus und stand dem Be-
triebsausgabenabzug entgegen. Hätte die
Versicherungsagentur unmittelbar für den
guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein
Abzug als Spende möglich gewesen.
Betriebsausgaben bei Brauerei
Anders urteilte der BFH aber mit Urteil vom
14. Oktober (AZ: I R 74/13) im Fall der Brau-
erei, die Golfvereine finanziell bei der Durch-
führung einer nach der Brauerei benannten
Serie von Golfturnieren unterstützt hatte.
Die Turniere dienten nach Ansicht des BFH
angesichts der freien Teilnahmemöglich-
keit für jeden Interessenten nicht – über
die betriebliche Veranlassung (Bierlieferver-
einbarungen; Werbeeffekt) hinausgehend –
zusätzlich einem besonderen Repräsenta-
tionszweck gegenüber dem Personenkreis,
der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist.
Vielmehr dienten die Turniere ausschließ-
lich dazu, die Verpflichtung der Klägerin aus
den Bierliefervereinbarungen zu erfüllen
und im Zusammenhang mit den Veranstal-
tungen den Fortbestand der Liefermöglich-
keiten auch für die Zukunft zu sichern.
Fazit
Auch wenn die unterschiedlichen Ent-
scheidungen des BFH auf den ersten Blick
schwer verständlich sind, sind diese bei
genauerer Betrachtung nachvollziehbar:
Während die Turniere im Fall der Brauerei
ausschließlich den Zweck hatten, den Wa-
renabsatz zu sichern, diente die Veranstal-
tung der Versicherungsagentur auch oder
sogar überwiegend einem Wohltätigkeits-
zweck.
Betriebsausgabenabzug bei der
Veranstaltung von Golfturnieren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage
Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebs-
ausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei
abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur
ihre Kosten nicht abziehen konnte.
1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20,21,22,23,24,...52