DAS QUARTAL 3.2015 - page 9

DAS QUARTAL 3.15
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THEMEN IM FOKUS
F
ürManfredKerker ist dieRechtsformkein
Thema. Natürlich führte er die vomVater
gegründete Jakob Kerker GmbH in Schwab-
münchenbei Augsburgnach seinemEinstieg
unverändert weiter. Bewusst hatte der Senior
bei demBetrieb für Haustechniksysteme, der
jährlich 7,5 Millionen Euro umsetzt und 70
Mitarbeiter beschäftigt, die Konstruktion der
GmbH gewählt. „Dafür hat sich mein Vater
entschieden, umsein Privatvermögen, etwa
eine Gewerbehalle, zu schützen“, so Kerker.
Die strikte Trennung zwischenUnternehmen
und Privat leuchtet dem Geschäftsführer
ein und sie ist für ihn im Tagesgeschäft
präsent. Sein Geschäftsführervertrag mit
Gehalt, prozentual festgelegter Gewinnbe-
teiligung, Urlaubstagen, Dienstwagen und
Altersvorsorge regelt die Details.
GmbH schützt Privatvermögen
Die Konstellation ist nicht ungewöhnlich.
Rund 660.000 deutsche Unternehmen fir-
mieren als GmbH oder Aktiengesellschaft,
um unter anderem die Vorteile der Haf-
tungsbeschränkung zu nutzen. Das sind 18
Prozent aller Betriebe. Bei der juristischen
Person GmbH agieren die Chefs mal als
Gesellschafter-Geschäftsführer, mal nur
als Angestellte der GmbH. Immer aber gilt:
Der Geschäftsführer muss penibel seine
Pflichten beachten, um das „mbH“, also
die Haftungsbeschränkung, zu bewahren.
Denn geraten Betriebe in Schwierigkeiten,
versuchen Gläubiger verstärkt, den Schutz
des Privatvermögens über den Insolvenz-
verwalter auszuhebeln. „Die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs, aber auch
der Land- und Oberlandesgerichte ist zu-
lasten der Geschäftsführer deutlich stren-
ger geworden“, so Randolf Mohr, Mitglied
des Geschäftsführenden Ausschusses der
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesell-
schaftsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Die Verträge sollten also von einem Gesell-
schaftsrechtler wasserdicht formuliert und
vom Geschäftsführer stets genau beachtet
werden. Seine Rechte und Pflichten folgen
aus allgemeinen Gesetzen sowie dem Ge-
schäftsführervertrag mit der GmbH, den
die Gesellschafterversammlung beschließt.
Oft unterschreibt ein frisch bestellter Ge-
schäftsführer diesen Vertrag doppelt –
einmal für die Firma als Organ der GmbH,
dann für sich als Angestellter der GmbH.
Das BGB untersagt Verträge zwischen ein
und derselben natürlichen Person, aber
dieses Verbot heben Verträge mit GmbH-
Geschäftsführern standardmäßig auf. Sie
regeln umfassend das Innenverhältnis zwi-
schen Firma und Führungskraft. Dazu zäh-
len Aufgabenbereich, Pflichten, Befugnisse,
zustimmungsbedürftige Geschäfte,
Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbote, Be-
züge, Extras und die Kündigung. Wichtig
für Mitarbeiter, die zum Geschäftsführer
bestellt werden: Sie verlieren so mit ihrem
Status als Arbeitnehmer den Kündigungs-
schutz. „Im Extremfall versuchen GmbHs,
unliebsame Mitarbeiter per Beförderung
loszuwerden“, berichtet Experte Randolf
Mohr. Geschäftsführer dürfen ohne Kündi-
gungsgrund entlassen werden.
Viele Details sind zu beachten
Zu den wichtigsten Aufgaben des GmbH-
Geschäftsführers gehört die Vermögens-
betreuung. Er verwaltet, selbst wenn er
alle Anteile der Firma hält, fremdes Geld,
das dem Gläubigerschutz dient. Daran
knüpfen sich Bedingungen, die er bereits
beachten muss, wenn die GmbH an den
Start geht. Erst wenn die Gründung nota-
riell beurkundet, die Hälfte des gesetzlich
vorgeschriebenen Stammkapitals von
mindestens 25.000 Euro – also 12.500
Euro – einbezahlt und das Unternehmen
beim Handelsregister eingetragen ist, gilt
die beschränkte Haftung. Auch später
muss der Geschäftsführer darauf achten,
dass der Betrag des im Handelsregister
angegebenen Stammkapitals nicht unter-
schritten wird. Beim Verlust von 50 Prozent
des Stammkapitals ist unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Kaum Spielraum bei Chefgehalt
Außerdem muss der Geschäftsführer den
Gesellschaftern, dem obersten Willens-
organ der Firma, Auskunft über laufende
Geschäfte geben – auch, wenn er selbst
Gesellschafter ist. In der mindestens ein-
mal jährlich anzusetzenden Gesellschaf-
terversammlung, die der Geschäftsführer
einberuft und organisiert, informiert er
umfassend über den Erfolg der GmbH
und seine Leistung. Und schließlich, gleich-
gültig ob Gesellschafter-Geschäftsführer
oder angestellter Geschäftsführer ohne
Firmenanteil, hat er eine umfassende Or-
ganisations- und Sorgfaltspflicht. Er muss
den Betrieb so leiten, dass alles möglichst
störungsfrei abläuft und weder der GmbH
noch Mitarbeitern, Geschäftskunden oder
Gesellschaftern Schaden zugefügt wird.
„Besonders wichtig ist, dass GmbH-
Geschäftsführer die Umsatzsteuer- und
Lohnsteuervoranmeldungen sorgfältig
und vor allem rechtzeitig abgeben“, betont
Thomas Küffner, Professor für Steuerrecht
„Unser Steuerberater
hat in den ersten Jahren immer wieder
einen Vergleich zwischen Einzelfirma
und GmbH gemacht, der bei mir stets
zugunsten der GmbH ausgefallen ist.“
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