DAS QUARTAL 2.2014 - page 32

DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
Die wichtigsten Werbungskosten
für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben die Wahl: Entweder nehmen sie den Werbungskosten-
Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch oder sie weisen
ihre höheren Kosten nach, die sie für ihren Beruf
getragen haben.
D
ieser Artikel gibt einen Überblick über
die wichtigsten Werbungskosten als
Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf Vollständig-
keit kann wegen der vielfältigen Abzugs­
möglichkeiten nicht bestehen. So werden
Kosten wie für einen Führerschein nicht
dargestellt, wenn nur ein Teil der Arbeit­
nehmer wie Berufskraftfahrer betroffen
sind.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel wie Telefon, Fachbücher,
Computer oder Berufskleidung können
Arbeitnehmer im Jahr der Anschaffung
als Werbungskosten abziehen, wenn die
einzelnen Arbeitsmittel 410 Euro (ohne
Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei hö-
heren Kosten für ein Arbeitsmittel ist dieses
abzuschreiben.
Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeits-
zimmer kann ein Arbeitnehmer absetzen,
wenn dies den „Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung“
bildet oder für seine berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. In letztem Fall ist der steuerliche
Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.
Auswärtstätigkeit (Reisekosten)
Reisekosten sind unter dem Begriff „berufli-
che Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst.
Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Über-
nachtungskosten und Reisenebenkosten.
Diese können Arbeitnehmer berücksichti-
gen, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit
außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers
und seiner ortsgebundenen regelmäßigen
Arbeitsstätte veranlasst sind.
Berufsbekleidung
Typische Berufskleidung wie Uniformen,
Arbeits-, Schutz- oder Dienstkleidung kön-
nen abgesetzt werden. Zu den abzugsfähi-
gen Kosten gehören auch die Reinigungs-
kosten. Achtung: Sobald auch eine private
Nutzung möglich ist, entfällt die Abzugs-
möglichkeit.
Berufserkrankung
Die Kosten einer typischen Berufskrank-
heit oder die Kosten bei einem offensicht-
lichen Zusammenhang zwischen Beruf und
Krankheit können als Werbungskosten gel-
tend gemacht werden. Hierzu zählen auch die
Fahrtkosten zum Arzt oder Kurkosten. Um-
stritten ist, ob die Krankheitskosten eines
Burn-out-Syndroms Werbungskosten sind.
Berufshaftpflicht
Die Prämie für eine Haftpflichtversicherung,
um Ansprüche aus der beruflichen Tätigkeit
abzuwehren, sind Werbungskosten. Solche
Versicherungen haben häufig Ärzte oder
Lehrer.
Berufsverbände
Beiträge zu den Berufsverbänden wie
Aufnahmegelder oder Beiträge sind Wer-
bungskosten. Zu den Berufsverbänden
zählen Gewerkschaften, Beamtenbund,
Richterbund, Ärztekammern, Architekten-
kammern, Rechtsanwalts- oder Steuerbe-
raterkammern.
Bewerbungskosten
Typische Bewerbungskosten wie Kosten
für Passbilder, Zeugniskopien, Bewer-
bungsmappen, Fahrtkosten, Übernach-
tungskosten, Portokosten, Telefonkosten,
Anzeigenkosten oder Zeitungskosten kön-
nen geltend gemacht werden.
Doppelte Haushaltsführung
Wird neben dem Haushalt am Lebensmit-
telpunkt ein weiterer Haushalt am Ort der
Beschäftigung geführt, können die Kosten
wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehrauf-
wand für die ersten drei Monate, Unterkunft
am Arbeitsort bis 1.000 Euro monatlich und
Umzugskosten abgesetzt werden.
Fachliteratur
Kosten für Fachzeitschriften und Fach-
bücher können meist anders als Tages-
zeitungen als Werbungskosten abgesetzt
werden. Auch Zeitschriften wie der Spiegel
oder der Stern werden häufig nicht aner-
kannt, da hier ein privates Interesse an der
Anschaffung dieser Zeitschriften nicht aus-
geschlossen wird.
Fort- und Weiterbildung
Die Kosten für eine Fort- und Weiterbil-
dung in einem bereits ausgeübten Be-
ruf sind Werbungskosten. Hierzu zählen
Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten,
Verpflegungsmehraufwand und Übernach-
tungskosten.
Kontoführungsgebühren
Mit einer Nichtbeanstandungsgrenze von
16 Euro werden Kontoführungsgebühren
als Werbungskosten anerkannt.
Mitgliedschaften in Online-Netzwerken
Auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft
in einem beruflichen Online-Netzwerk wie
Xing oder LinkedIn ist steuerlich absetzbar.
Telekommunikationskosten
Telekommunikationsaufwendungen wie
für die Anschaffung eines Telefons, eines
Mobiltelefons oder eines Faxgeräts, dessen
Einrichtung, sowie die Gespräche, Internet-
zugang und -nutzung können abgezogen
werden.
Weist der Arbeitnehmer den Anteil der
beruflich veranlassten Aufwendungen an
den Gesamtaufwendungen für einen re-
präsentativen Zeitraum von drei Monaten
im Einzelnen nach, kann dieser berufliche
Anteil für das ganze Jahr zugrunde gelegt
werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich
veranlasste Telekommunikationsaufwen-
dungen an, können aus Vereinfachungs-
gründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 %
des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens
20 Euro monatlich als Werbungskosten
anerkannt werden. Zur weiteren Vereinfa-
chung kann der monatliche Durchschnitts-
betrag, der sich aus den Rechnungsbeträ-
gen für einen repräsentativen Zeitraum von
drei Monaten ergibt, für das ganze Jahr
zugrunde gelegt werden.
Umzugskosten
Die Kosten für einen beruflich veranlass-
ten Umzug z. B. wegen der Aufnahme ei-
ner Tätigkeit sind abziehbar. Die Höhe der
Umzugskosten richtet sich bei Inlandsum-
zügen nach dem Bundesumzugskostenge-
setz. Die dort geregelten Umzugskosten-
vergütungen, die ein Beamter erhält, stellen
Werbungskosten dar. Zu den abziehbaren
Werbungskosten zählen Kosten für den
Transport, Reisekosten am Umzugstag,
Reisekosten zum Besichtigen einer Woh-
nung, doppelte Mietzahlungen, Kosten der
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