DAS QUARTAL 2.2014 - page 30

DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
Die steuerliche Behandlung
von Abfindungen
Der Verlust des Arbeitsplatzes steht häufig mit einer Ausgleichszahlung
des Arbeitgebers – einer Abfindung – im Zusammenhang.
Dieser Artikel gibt eine Übersicht, wie Abfindungen
steuerlich behandelt werden.
Was ist eine Abfindung?
Abfindungen sind nach der Definition der
Rechtsprechung Leistungen, die ein Arbeit-
nehmer als Ausgleich für die mit der Auflö-
sung des Dienstverhältnisses verbundenen
Nachteile, insbesondere für den Verlust des
Arbeitsplatzes, erhält (sachlicher Zusam-
menhang).
Nach dem Bundesfinanzhof ist auch eine
Zahlung durch den Arbeitgeber eine Abfin-
dung anzunehmen, wenn die Zahlung für
die unbefristete Reduzierung der Wochen-
arbeitszeit geleistet wurde. Ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem Ende des
Arbeitsplatzes und der Zahlung der Abfin-
dung ist nicht erforderlich. Fallen diese Da-
ten jedoch erheblich auseinander, können
sich Zweifel an dem sachlichen Zusam-
menhang ergeben.
Achtung:
Eine Abfindung kann sowohl als
Geldzahlung als auch als Sachzuwendung
erbracht werden.
Wie wirken sich die Leistungen
steuerlich aus?
Wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung
des Arbeitgebers vorzeitig ausscheidet,
kann ihm normal zu besteuernder Arbeits-
lohn, eine steuerbegünstigte Entschädi-
gung oder eine steuerbegünstigte Leistung
für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen.
Den häufigsten Anwendungsfall stellt die
Entschädigung dar. Diese setzt voraus,
dass anstelle der bisher geschuldeten
Leistung eine andere Leistung tritt. Diese
andere Leistung muss auf einem anderen,
eigenständigen Rechtsgrund beruhen, der
regelmäßig Bestandteil einer Auflösungs-
vereinbarung ist. Ein solcher Rechtsgrund
kann aber auch bereits bei Abschluss des
Dienstvertrags für den Fall des vorzeitigen
Ausscheidens vereinbart werden.
Eine Entlassungsentschädigung setzt
den Verlust von Einnahmen voraus, mit
denen der Arbeitnehmer rechnen konnte.
Es werden damit nicht bereits erdiente
Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn,
anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung,
Weihnachtsgeld, Gratifikationen oder Tan-
tiemen abgegolten,
Begünstigte Besteuerung
Abfindungszahlungen sind grundsätzlich
ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraus-
setzungen einer Entschädigungszahlung
erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung
des BFH ist eine Entschädigung nur dann
tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusam-
menballung von Einkünften innerhalb eines
Veranlagungsjahres führt.
Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes
Zielsetzung der begünstigten Besteuerung
ist es, eine verschärfte Progressionswir-
kung durch die Zusammenballung von
laufend bezogenen und außerordentlichen,
nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften in
einem Jahr zu verhindern. Die auf die au-
ßerordentlichen Einkünfte entfallende Ein-
kommensteuer ist nach einem ermäßigten
Steuersatz zu bemessen.
Die Einkommensteuer für das
Einkommen ohne die außeror-
dentlichen Einkünfte wird der
Einkommensteuer für das
Einkommen ohne die au-
ßerordentlichen Einkünf-
te zzgl. eines Fünftels
der außerordentlichen
Einkünfte gegenüber-
gestellt („Fünftelungs-
methode“). Der Unter-
schiedsbetrag wird
verfünffacht und der
Einkommensteuer
für das verbleiben-
de zu versteuernde
Einkommen hinzu-
gerechnet. Der so er-
mittelte Betrag ist im
Jahr des Zuflusses
der außerordentlichen
Einkünfte zu zahlen.
Zufluss der Abfindungs-
zahlungen
Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer können den Zeitpunkt
des Zuflusses einer Abfin-
dung oder eines Teilbetrags
steuerwirksam gestalten, dass
sie deren ursprünglich vorgese-
hene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen
späteren Zeitpunkt verschieben.
Abgrenzung zu nicht begünstigten
Abfindungen
Keine begünstigten Abfindungen liegen vor
bei einer Kündigung durch den Arbeitneh-
mer, bei einer Änderungskündigung durch
den Arbeitgeber, bei Abfindungen anläss-
lich eines Betriebsübergangs, beim Ablauf
eines befristeten Arbeitsvertrags sowie
beim Eintritt in den Ruhestand.
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