DAS QUARTAL 2.2014 - page 26

DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
Automatisiertes Abzugsverfahren
für Kirchensteuer auf Abgeltungs-
steuer ab 2015
Die Erhebung der Kirchensteuer bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen
auf die sogenannte Kapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute
wird neu geregelt.
D
ieser Artikel gibt einen Überblick über
das neue Verfahren. Das Wichtigste
vorweg: Eswird keine neue Steuer eingeführt,
vielmehr wird das bisherige Verfahren durch
ein automatisiertes Verfahren abgelöst.
Alte Rechtslage
Die Kreditinstitute haben die Kirchensteu-
er auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
bisher nur einbehalten, wenn sie vom An-
leger über dessen Religionszugehörigkeit
informiert wurden. Es bestand für den An-
leger ein Wahlrecht, ob die Kirchensteuer
durch die Kreditinstitute einbehalten wird,
oder ob die Festsetzung im Veranlagungs-
verfahren mit Abgabe der Einkommensteu-
ererklärung erfolgte.
Neue Rechtslage
Zukünftig wird dieses Verfahren durch ein
automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt.
Ab dem 01.01.2015 müssen Anleger bei
ihrer Bank keinen Antrag auf Einbehalt
von Kirchensteuer auf abgeltend besteu-
erte Kapitalerträge mehr stellen, um einen
Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle
sicherzustellen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
weist auf seiner Internetseite darauf hin,
dass zu diesem Termin ein automatisier-
tes Abzugsverfahren in Kraft tritt, das den
persönlichen Antrag entbehrlich macht. Zu
diesem Zweck müssen die Kreditinstitute
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
anfragen, ob für einen Kunden tatsächlich
eine Kirchensteuerpflicht besteht.
Datenabruf
Künftig sind abzugsverpflichtete Instituti-
onen wie Banken und Versicherungen ein-
mal im Jahr dazu verpflichtet, beim BZSt
die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden ab-
zufragen. Jedes Jahr zwischen dem 01.09.
und 31.10. müssen sie dem BZSt hierzu die
Identifikationsnummern und Geburtsdaten
der Kunden übersenden.
Im Anschluss an diese Übermittlung erhal-
ten sie die Information, ob am 31.08. des
jeweiligen Jahres eine Kirchensteuerpflicht
bestand. Diese Information gilt dann für
den Steuerabzug des Kalenderjahres, das
auf den abgefragten Stichtag folgt.
Neben dieser Abfrage kann die
Bank auch eine Anlassanfra-
ge versenden. Diese kommt
in Betracht, wenn sie eine
Geschäftsbeziehung mit
einem neuen Kunden
begründet hat.
Aus den vom BZSt
zurückgelieferten
I n f o rma t i o n e n
kann das Kredit-
institut dann ent-
nehmen, ob und
in welcher Höhe
Kirchensteuer
auf abgeltend
besteuerte Ka-
p i t a l e r t r ä g e
einbehalten und
abgeführt werden muss. Es wird Auskunft
über die Zugehörigkeit zu einer steuerer-
hebenden Religionsgemeinschaft und den
gültigen Kirchensteuersatz eines Kunden
gegeben.
Widerspruchsrecht
Die Kreditinstitute müssen ihre Kunden
über eine anstehende Regel- oder Anlass­
abfrage informieren und sie auf ein be-
stehendes Widerspruchsrecht hinweisen.
Kunden haben die Möglichkeit, dem auto-
matisierten Datenabruf der Religionszuge-
hörigkeit gegenüber dem BZSt zu wider-
sprechen.
Für den Widerspruch stellt die Bundesfi-
nanzverwaltung einen amtlichen Vordruck
zur Verfügung. Ein solcher Sperrvermerk
führt zur Verpflichtung zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung. Das BZSt wird
die Wohnsitzfinanzämter über die Abgabe-
pflicht und die Kreditinstitute informieren,
die den Sperrvermerk abgerufen haben.
Meldung eines Nullwerts
Sofern der Anleger keiner steuererheben-
den Religionsgemeinschaft angehört oder
er dem Datenabruf widersprochen hat, mel-
det das BZSt dem abfragenden Kreditins-
titut einen neutralen Wert (sog. Nullwert).
Fazit
Bis einschließlich 2014 müssen Anleger
ihrer Bank entweder die Religionszuge-
hörigkeit mitteilen oder aber nachträglich
in ihrer Einkommensteuererklärung den
Kirchensteuerabzug auf unbesteuert ge-
bliebene Kapitalerträge beantragen. Hierfür
besteht eine Eintragungsmöglichkeit auf
der Anlage KAP.
Für nach dem 31.12.2014 zugeflossene
Kapitalerträge gilt das automatisierte Ab-
zugsverfahren. Nur wenn der Anleger wi-
derspricht, muss die Kirchensteuer über die
Einkommensteuererklärung nachentrichtet
werden.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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