DAS QUARTAL 1.2014 - page 47

DAS QUARTAL 1.14
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Pflichtangaben Rechnung
Eine Rechnung muss grundsätzlich nachfolgende An-
gaben enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum der Rechnung
• Fortlaufende Rechnungsnummer
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der geliefer-
ten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen
Leistung
• Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
• Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung
• den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbe-
trag und den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall
der Steuerbefreiung einen Hinweis auf die zutreffende
Steuerbefreiung
Lediglich für Kleinbetragsrechnungen, das heißt Rech-
nungen, deren Gesamtbetrag 150,00 Euro (Bruttobetrag)
nicht übersteigt, gelten Erleichterungen. Bei diesen Rech-
nungen sind nur die nachfolgenden Angaben erforderlich:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum der Rechnung
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der geliefer-
ten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen
Leistung
• Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer
Summe (Bruttobetrag)
• Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steu-
erbefreiung
Einzelheiten zu den neuen Rechnungspflichtangaben:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers
Der Name und die Anschrift des leistenden Unterneh-
mers und des Leistungsempfängers müssen jeweils
vollständig angegeben werden. Dabei ist es jedoch
ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung
aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die An-
schrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch
des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Die UStR nennen folgende Beispiele für eine eindeutige
Bezeichnung:
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
mer des leistenden Unternehmers
Auf Rechnungen ist die Steuernummer oder alternativ
die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers anzugeben.
Dies gilt auch bei der Abrechnung von Dauerleistungen
(z. B. Miete), bei denen vielfach keine gesonderten Rech-
nungen gestellt werden.
Diese Verträge müssen die Steuernummer oder USt-
IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Dies gilt
auch für Altverträge (Verträge, die vor dem 01.01.2004
geschlossen wurden). Diese sind anzupassen und müs-
sen für Zwecke des Vorsteuerabzugs eine Steuernummer
oder USt-IdNr. enthalten.
Fortlaufende Rechnungsnummer
Durch die fortlaufende Nummer soll sichergestellt wer-
den, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung
einmalig ist. Es ist hierbei die Bildung beliebig vieler se-
parater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder
organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z. B. für
Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filia-
len, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften.
Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist
möglich.
Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich,
wenn Altverträge keine fortlaufende Nummer enthalten.
Es ist nicht erforderlich, diese Verträge um eine fortlau-
fende Nummer zu ergänzen. Bei ab dem 01.01.2004 ge-
schlossenen Verträgen über Dauerleistungen ist es aus-
reichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer
enthalten, wie z. B. die Wohnungs- oder Objektnummer,
Mieternummer. Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungs-
belege, wie Kontoauszüge oder Überweisungsträger, eine
gesonderte fortlaufende Nummer enthalten.
Der Vorsteuerabzug bleibt jedoch erhalten, wenn die
Rechnungsnummer unrichtig ist und der Leistungsemp-
fänger dies nicht erkennen konnte, wenn im Übrigen die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann,
1...,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46 48,49,50,51,52