DAS QUARTAL 1.2014 - page 44

DAS QUARTAL 1.14
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INFO-CENTER
Lohnpfändung
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Mithilfe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger eines Arbeitnehmers Zugriff auf dessen
Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat den pfändbaren Teil des Netto-Arbeitseinkom-
mens anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln.
Dem Schuldner darf die Lebensgrundlage nicht entzogen werden. Bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsan-
sprüche ist der Pfändungsschutz gemäß § 850d ZPO eingeschränkt. Es gelten die Angaben im Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss.
Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder der Mutter eines unehelichen Kindes.
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Auf-
wendungen sind folgende Angaben auf einem Bewir-
tungsbeleg zwingend erforderlich:
• Ort der Bewirtung,
• Tag der Bewirtung,
• Name und Firma der Teilnehmer,
• Anlass der Bewirtung sowie
• Höhe der Aufwendungen.
Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zum
Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung; die Rech-
nung über die Bewirtung ist beizufügen.
Wenn Ihr Bewirtungsbeleg 150,00 Euro inklusive Um-
satzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungs-
pflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch
gelten, zusätzlich erfüllt sein.
Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Unter-
nehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf
dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können Sie
vom Wirt handschriftlich auf Ihrem Bewirtungsbeleg
eintragen lassen.
Pflichtangaben Bewirtungsbeleg
Pfändungsgrenzen bei einem monatlichen Nettolohn
Unterhaltspflicht besteht für folgende Personenanzahl
0
1
2
3
4
5 und mehr
Freibetrag bis unter
1.050,00 €
1.440,00 €
1.660,00 €
1.880,00 €
2.100,00 €
2.320,00 €
Dann Abzug auf die ersten
10 €
3,47 €
0,83 €
1,02 €
1,03 €
0,86 €
0,52 €
Abzug je weitere 10 €
7,00 €
5,00 €
4,00 €
3,00 €
2,00 €
1,00 €
Der Mehrbetrag ab 3.203,67 € ist voll pfändbar.
1...,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43 45,46,47,48,49,50,51,52