DAS QUARTAL 1.2014 - page 30

DAS QUARTAL 1.14
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Themen im Fokus
Vergütungspaket:
So kommt mehr an
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen sind gut für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Angesichts der komplizierten Regeln sollte aber stets ein Steuerberater
eingeschaltet werden.
Text: Monika Hofmann
Anreize geben:
Während bei klassischen Lohnerhöhun-
gen Steuern und Sozialabgaben anfallen,
kommen steuerfreie oder -begünstigte Zu-
satzleistungen fast komplett bei den Mitar-
beitern an – und der Arbeitgeber kann sie
häufig als Betriebsausgaben absetzen.
Lohn ergänzen:
Zwar hat der Gesetzgeber die Steuerbe-
freiung eingeschränkt, doch es gibt noch
viele Möglichkeiten. Wichtig: Steuerfrei oder
-begünstigt bleiben nur Leistungen, die kein
Lohnbestandteil sind, sondern zusätzlich
zum Lohn gewährt werden.
Firmenwagen stellen:
Trotz schärferer Regeln bleiben Dienstwa-
gen interessant. Überlässt der Chef ein Auto
zur betrieblichen und privaten Nutzung, hat
der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil.
Dafür fallen Steuern und Sozialabgaben
an. Die Höhe des Vorteils wird mit der Ein-
Prozent-Methode oder der Fahrtenbuch-
methode ermittelt. Weil die Regeln komplex
sind, sollte jeder Fall mit dem Steuerberater
durchgerechnet werden.
Smartphone privat nutzen lassen:
Darf der Beschäftigte ein betriebliches Da-
tenverarbeitungsgerät privat nutzen, muss
er den daraus entstehenden Vorteil nicht
versteuern. Das gilt etwa für Smartpho-
nes oder Tablets, aber auch für Faxgeräte
– egal, ob im Betrieb, im Auto oder in der
Wohnung. Bezahlt der Firmenchef die Ver-
bindungsentgelte, ist dies ebenfalls steuer-
und sozialabgabenfrei.
Kinderbetreuung übernehmen:
Aufwendungen des Arbeitgebers zur Be-
treuung nicht schulpflichtiger Kinder sind
grundsätzlich eine Zusatzleistung. Das gilt
für die Betreuung im firmeneigenen oder im
externen Kindergarten ebenso wie für ver-
gleichbare Einrichtungen, etwa Kitas. Ihre
Kosten müssen die Mitarbeiter mit Belegen
nachweisen.
Gesundheit fördern:
Zuschüsse zu Gesundheitskursen bleiben
steuer- und sozialabgabenfrei. Ein Mit-
arbeiter darf Angebote im Wert von 500
Euro jährlich nutzen, etwa für Wirbelsäu-
lengymnastik, Stressprävention oder Er-
nährungslehrgänge. Mitgliedsbeiträge für
Sportvereine oder Fitnessstudios sind nicht
als Zusatzleistung deklarierbar.
Mobilität erleichtern:
Der Betrieb darf bis zu 44 Euro pro Monat
für ein Jobticket im öffentlichen Nahverkehr
oder für Tanken bezahlen. Ist der Betrag nur
einen Cent höher, wird er voll steuerpflich-
tig. Dienstlich erflogene Bonusmeilen darf
der Arbeitnehmer in Absprache mit dem
Chef bis zum Gegenwert von 1.080 Euro
im Jahr steuerfrei nutzen.
Extras genau planen:
Versprechen Sie keinem Mitarbeiter spon-
tan vermeintlich steuerfreie Zusatzleistun-
gen. Legen Sie mit Ihrem Steuerberater
eine Vergütungsstrategie fest. Klären Sie,
ob Besonderheiten bei den Extras zu be-
achten sind und in welcher Konstellation
sie sich für welche Beschäftigten rechnen.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 01/2014
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