DAS QUARTAL 1.2014 - page 28

DAS QUARTAL 1.14
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Themen im Fokus
Bundesgerichtshof erklärt
Erbnachweisklausel in den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen
einer Sparkasse für unwirksam
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen
beinhalten häufig Klauseln zum Erbennachweis. Demnach müssen
die Erben verstorbener Bank- und Sparkassenkunden dem
Geldinstitut regelmäßig einen Erbschein vorlegen.
I
n einem vom für das Bankrecht zuständi-
gen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH) zu entscheidenden Fall ging es um
eine Klausel, nach der die beklagte Spar-
kasse grundsätzlich auf die Vorlage eines
Erbscheins bestehen konnte. Nach freiem
Ermessen konnte sie hierauf verzichten,
wenn der Erbe nach ihrer Einschätzung
den Nachweis durch Vorlage des eröffneten
Testaments oder Erbvertrages führen kann.
Begriff Erbschein
Der Erbschein ist in Deutschland ein amt-
liches Zeugnis, das für den Rechtsverkehr
feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfü-
gungsbeschränkungen dieser unterliegt.
Beim Tod des Erblassers ist für berech-
tigte Dritte zunächst unklar, wer dessen
Rechtsnachfolge als legitimer Erbe ange-
treten hat. Der Erbschein soll diese Unsi-
cherheit im Rechtsverkehr beseitigen. Der
Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen
Nachlassgericht dem Antragsteller erteilt.
Er weist die Erben und – im Falle der Erben-
gemeinschaft – den Anteil der Miterben am
Nachlass aus.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat aufgrund der Unterlassungs-
klage eines Verbraucherschutzverbands
mit Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR
401/12 – entschieden, dass die relevan-
te Bestimmung in den Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der beklagten Spar-
kasse im Bankverkehr mit Privatkunden
(Verbrauchern) nicht verwendet werden
darf, weil sie diese unangemessen benach-
teiligt und deswegen unwirksam ist.
Klausel der Sparkasse
Die überprüfte Erbnachweisklausel der
Sparkasse lautet wie folgt:
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...52