DAS QUARTAL 4.2013 - page 10

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DAS QUARTAL 4.13
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Kostenrahmen bleiben. „Unsere Kunden
kennen die Preisgrenzen“, sagt die Kom-
munikationsverantwortliche Sabine Sahm.
„Was über den steuerlichen Grenzen liegt,
wird kaum nachgefragt.“ Rastal selbst hat
früher edle Gläsersets verschenkt. Zum
Beispiel „herausragendes Design der ver-
gangenen Jahrzehnte neu interpretiert“,
mit Swarovski-Steinen und dennoch unter
der 35-Euro-Grenze. Noch heute sieht Sa-
bine Sahm diese guten Stücke bei Kunden
auf dem Schreibtisch. Aber die Verteilung
hat man irgendwann gelassen, weil immer
mehr Mitarbeiter von Handelsketten oder
Brauereien diese Geschenke nicht länger
annehmen durften, weil sie sich nicht mit
den neuen Compliance-Standards vertra-
gen. Denn auch das sollten Firmenchefs
bedenken, die etwas verschenken wollen:
Über steuerliche Rahmenbedingungen
können sie mit dem Steuerberater reden,
um auf der sicheren Seite zu sein. Aber vor
allem bei größeren und öffentlichen Kunden
sind Präsente unabhängig vom Wert aus
grundsätzlichen Erwägungen nicht gern
gesehen. Man muss damit rechnen, dass
sie zentral eingesammelt und für einen
guten Zweck versteigert werden.
Auch Fa-Ro Marketing bedenkt nicht mehr
alle Geschäftspartner. Die Agentur betreut
unter anderem Öffentlichkeitsarbeit und
Veranstaltungen für städtische Referate
und Firmen, deren Mitarbeiter strengen
Anti-Korruptionsregeln unterliegen. Ge-
schenke über 15 Euro sind nicht erlaubt.
Und weil der Wert der Fa-Ro-Präsente ja
nicht mal eben im Laden verglichen wer-
den kann, gab es dann Verunsicherung und
Rückfragen. Ganz einstellen will Falko von
Schweinitz die Aktion aber derzeit nicht.
„Dafür macht es uns und unseren Partnern
zu viel Freude.“
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 04/2013
CHECKLISTE
Das müssen Sie über die steuerliche Behandlung von Geschenken wissen
1. Geschäftspartner:
Präsente an Betriebsfremde können Firmen nur begrenzt als Ausgabe absetzen. Sie
müssen sie auf ein Extrakonto buchen und Listen der Beschenkten führen. Außerdem
dürfen sie pro Empfänger und Jahr maximal 35 Euro ausgeben – netto bei Vorsteuer-
abzug, sonst brutto. Streuwerbeartikel im Wert von bis zu zehn Euro (netto bei Vor-
steuerabzug) sind unbegrenzt absetzbar. Bei diesen Werbemitteln, die – etwa auf
Messen – viele Menschen erreichen und so die Bekanntheit des Unternehmens steigern,
müssen die Empfänger nicht notiert werden. Steuern: Wenn der Schenkende keine
Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent plus Soli und Kirchensteuer entrichtet, muss der
Beschenkte die Zuwendung versteuern. Die Pauschalierung gilt für alle Geschenke eines
Wirtschaftsjahres.
2. Mitarbeiter:
Präsente an die eigenen Arbeitnehmer kann das Unternehmen als Betriebsausgabe
abziehen. Steuern: Ist ein Geschenk mehr wert als 40 Euro, muss es der Empfänger
versteuern. Oder der Arbeitgeber zahlt 25 Prozent Pauschalsteuer. Kompliziert wird es,
wenn der Chef die Geschenke beispielsweise bei einer üppigen Feier verteilt. Dann dürfen
das Präsent sowie der auf den Mitarbeiter entfallende Anteil der Veranstaltungskosten
brutto zusammen nicht mehr als 110 Euro ausmachen, sonst werden Steuern fällig.
3. Gegenleistungen:
Geschenke sind Zuwendungen ohne Gegenleistung. Für Werbeprämien, Zugaben,
Incentives oder Boni gelten andere – oft günstigere – Regeln. Es lohnt sich also, mit dem
Steuerberater in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es unbedingt ein Geschenk sein muss.
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