Scheinrechnungen vom Handelsregister,
Bundesanzeiger, Deutschen Patent- und
Markenamt
Diverse Sachverhalte wie z. B. Änderungen im Handelsregister, Jahresabschlüsse oder zum Schutz von Marken sind zu
veröffentlichen. Dies nutzen Kriminelle aus, indem sie unmittelbar nach der Veröffentlichung Formulare versenden,
die einen amtlichen Eindruck vermitteln. Die eingesetzten Formulare sind in aller Regel so gestaltet, dass sie auf
den ersten Blick kaum von amtlichen Rechnungen – z. B. solchen des Amtsgerichts für die Eintragung in das Handelsregister –
zu unterscheiden sind. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick, wie Sie sich schützen können und was Sie unternehmen
können, wenn Sie auf eine solche Falle reingefallen sind.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
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schein amtlicher Formulare erwecken. Sol-
che Schreiben entfalten für sich allein jedoch
keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungs-
verpflichtung gegenüber dem Aussteller
wird hierdurch nicht begründet.
Abschluss eines Vertrages.
Aufgrund der
äußerlichen Gestaltung oder schlicht aus
Unerfahrenheit werden tatsächlich die Rech-
nungen ausgeglichen. Durch die Zahlung
wird zunächst ein Vertrag abgeschlossen.
Das oben geschilderte Verhalten dürfte je-
doch grundsätzlich als wettbewerbswidrig
und betrügerisch zu werten sein. Wurde
dennoch Geld gezahlt, hat der Zahlende in
aller Regel die Möglichkeit einer Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung. Der Vertrag
gilt dann als von Anfang an unwirksam.
Rückforderung bei erfolgter Zahlung.
Als
Folge der Anfechtung entsteht ein Anspruch
auf Erstattung des irrtümlich gezahlten
Geldbetrags, da die Zahlung dann ohne
Rechtsgrund erfolgte und der Empfänger
somit „ungerechtfertigt bereichert“ ist. In
der Praxis gestaltet sich die Geltendma-
chung dieses Anspruchs als äußerst schwie-
rig. Zum einen bestehen Risiken, dass das
Gericht keinen Anfechtungsgrund erkennt.
Für Gewerbetreibende würde nach Auffas-
sung einiger Gerichte eine große Sorgfalt zur
Prüfung der Eingangspost bestehen. Zum
anderen sind die Absender dieser Schreiben
kaum greifbar. Es handelt sich um Brief-
kastenfirmen oder um Firmen mit Sitz im
Ausland. Häufig werden Schreiben an die
Absender auch als unzustellbar zurückge-
sendet. Es ist daher dringend zu empfehlen,
sämtliche eingehenden Rechnungen aus-
führlich zu prüfen.
kanntmachungen über ihr Unternehmen
bzw. ihre Institution erhalten. Angeboten
werde unter anderem die „Eintragung“ der
Daten in ein Register und der „Abruf“ von
„eingetragenen“ Daten. Für die Aufnahme in
ein solches Register und für das Recht zum
Abruf der Daten werde die Zahlung eines Be-
trages bzw. eine „Eintragungsgebühr“ gefor-
dert. Der Bundesanzeiger Verlag hat auf sei-
ner Homepage eine Liste mit den unlauteren
Anbietern erstellt. Auch das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt warnt im Zusammen-
hang mit Schutzrechtsanmeldungen und
-verlängerungen vor – teilweise irreführen-
den – Angeboten, Zahlungsaufforderungen
und Rechnungen, die nicht vom Deutschen
Patent- und Markenamt stammen.
Unternehmen böten – teilweise unter behör-
denähnlichen Bezeichnungen – eine kosten-
pflichtige Veröffentlichung oder Eintragung
von Schutzrechten in nicht amtliche Register
oder eine Verlängerung des Schutzrechts
beim Deutschen Patent- und Markenamt an.
Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw.
Rechnungen und Überweisungsträger die-
ser Unternehmen würden teilweise den An-
Eintragungen im Handelsregister.
Es häu-
fen sich die Fälle, in denen Unternehmens-
gründer kurz nach der Gewerbeanmeldung
bzw. einer Anmeldung zur Eintragung ins
Handelsregister zahlreiche Schreiben erhal-
ten, die äußerlich wie Rechnungen für die
Registereintragung bzw. Gewerbeanmel-
dung gestaltet sind. Tatsächlich aber werden
Angebote zum Eintrag in meist weniger seri-
öse Gewerberegister unterbreitet. Der Nut-
zen tendiert dabei gegen null. Solche Schein-
rechnungen werden mittlerweile auch nach
sonstigen Änderungen im Handelsregister
versendet.
Warnungen des Bundesanzeiger Verlages
und des Deutschen Patent- und Marken-
amtes.
Auch der Bundesanzeiger Verlag,
dort werden z. B. Jahresabschlüsse veröf-
fentlicht, warnt vor Angeboten und Beschei-
den über Registereintragungen für Unter-
nehmen im Unternehmensregister sowie im
Zusammenhang mit Veröffentlichungen im
Bundesanzeiger. Immer wieder würden Un-
ternehmen und Institutionen „Angebote“
oder „Bescheide“ auf Grundlage von zuvor
im Bundesanzeiger veröffentlichten Be-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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