Selbstständige in der Rentenversicherung
Selbstständige können in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein oder sich auf Antrag versichern.
Nur wenige Selbstständige ohne Angestellte zahlen z. B. Beiträge zur Rentenversicherung. Häufig besteht jedoch
Versicherungspflicht.
Eine verstärkt auftretende Folge ist, dass sich erhebliche Beitragsrückstande aufbauen können. Zu beachten ist hier
insbesondere die 4-jährige Verjährungsfrist. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Versicherungspflicht Selbstständiger
in der Rentenversicherung.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
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cherungspflicht vorliegt, ist nach den
besonderen Normen für die einzelnen Versi-
cherungszweige zu beurteilen.
Definition einer Beschäftigung.
Nach der
gesetzlichen Definition wird die Beschäfti-
gung als die nicht selbstständige Arbeit be-
schrieben. Sie wird damit vom gegensätz-
lichen Grundbegriff der selbstständigen
Tätigkeit abgegrenzt.
Der Gesetzgeber definiert Beschäftigung als
nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Es bleibt jedoch of-
fen, aufgrund welcher Kriterien die Arbeit
als nicht selbstständig oder selbstständig zu
beurteilen ist. Nach der amtlichen Begrün-
dung liegt ein Beschäftigungsverhältnis im-
mer dann vor, wenn nach arbeitsrechtlichen
Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht;
andererseits kann in Einzelfällen ein sozial-
versicherungspflichtiges Beschäftigungs-
verhältnis auch ohne Arbeitsverhältnis vor-
liegen.
Die Beschäftigten-/Arbeitnehmerstellung
wird insbesondere durch die persönliche Ab-
hängigkeit vom Arbeitgeber infolge Einglie-
derung in dessen Wirtschaftsbetrieb ge-
kennzeichnet. Als ein Anhaltspunkt dient
z. B. die Weisungsgebundenheit der Er-
werbsperson und ihre betriebliche Einglie-
derung als typische Merkmale einer Be-
schäftigung. Häufigstes Indiz für die
Eingliederung ist das auf Zeit, Dauer, Ort
und Art der Arbeitsausführung bezogene
Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäf-
tigung von einer selbstständigen Tätigkeit
sind im Einzelfall alle Merkmale zu berück-
sichtigen und gegeneinander abzuwägen,
die für bzw. gegen die Beschäftigten-/Ar-
beitnehmereigenschaft sprechen. Maßgeb-
lich ist stets das Gesamtbild der jeweiligen
Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung.
und besteht so lange fort, wie die im Gesetz
genannten Voraussetzungen vorliegen. Zu-
dem ist auch die Begründung einer Pflicht-
versicherung auf Antrag möglich.
Pflichtversicherte Personen.
§ 2 Abs. 2 SGB
IV nennt die Personen, die in allen Zweigen
der Sozialversicherung pflichtversichert
sind. Umfasst sind insbesondere Personen,
die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-
rufsausbildung beschäftigt sind. Ob jedoch
im Einzelfall tatsächlich Versicherungs-
pflicht besteht oder ob ggf. Versicherungs-
freiheit oder eine Befreiung von der Versi-
Bestehen einer Versicherungspflicht.
Die
Rentenversicherung kann auf Versiche-
rungspflicht kraft gesetzlicher Bestimmung
oder auf Versicherungsberechtigung auf-
Grund eigener Entscheidung mit dem Ziel
des freiwilligen Beitritts oder der freiwilligen
Fortsetzung der Versicherung beruhen.
Die Versicherungspflicht in der Rentenversi-
cherung ist die durch Gesetz angeordnete
Versicherung. Sie tritt beim Vorliegen der im
Gesetz genannten Voraussetzungen ohne
Rücksicht auf den Willen des Einzelnen ein
(öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung)
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