Volljährige Kinder in der
Einkommensteuererklärung
Für jedes im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kind oder Pflegekind ist in der Einkommensteuererklärung
eine eigene Anlage Kind abzugeben. Während die Voraussetzungen bei minderjährigen Kindern relativ gering sind, stellt
sich die Berücksichtigung volljähriger Kinder problematisch dar.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
12
Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor,
wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wö-
chentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein
Ausbildungsdienstverhältnis oder ein ge-
ringfügiges Beschäftigungsverhältnis dar-
stellt. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist
demnach immer unschädlich.
Die Summe des Entgelts über alle geringfü-
gigen Beschäftigungen darf nicht mehr als
400 Euro pro Monat betragen. Die wöchent-
liche Arbeitszeit und die Anzahl der monatli-
chen Arbeitseinsätze sind bei einer gering-
fügigen Beschäftigung unerheblich.
Eine andere Erwerbstätigkeit (z. B. Einkünfte
aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
oder selbstständiger Arbeit) ist unschädlich,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeits-
zeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden
beträgt. Eine vorübergehende (höchstens 2
Monate andauernde) Ausweitung der Be-
schäftigung auf mehr als 20 Stunden ist da-
bei unbeachtlich, wenn die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit während des rele-
vanten Berücksichtigungszeitraums inner-
halb eines Kalenderjahres nicht mehr als 20
Stunden beträgt.
dermonats das 18. Lebensjahr vollendet hat
und wegen körperlicher, geistiger oder see-
lischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist
hierbei, dass die Behinderung vor Vollen-
dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Eine Verlängerung der Berücksichtigung des
Kindes über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hi-
naus kommt in Betracht, wenn es einen
Grundwehr-/Zivildienst geleistet hat.
Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kin-
des.
Grundsätzlich wird ein volljähriges Kind
mithin bis zum Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung oder eines Erststudiums
berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufs-
ausbildung wie auch nach Abschluss eines
Erststudiums gilt die gesetzliche Vermu-
tung, dass ein volljähriges Kind in der Lage
ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Vermutung des Gesetzgebers gilt jedoch
als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf
ausgebildet wird und tatsächlich keiner Er-
werbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Ar-
beitskraft des Kindes überwiegend bean-
sprucht.
Einkünfte und Bezüge haben keine Bedeu-
tung mehr.
Bis einschließlich des Veranla-
gungsjahrs 2011 waren sämtlich Einkünfte
und eigene Bezüge des volljährigen Kindes
offenzulegen. Die zulässigen Einkünfte und
Bezüge von Kindern durften 8.004 Euro nicht
übersteigen. Andernfalls konnten der An-
spruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge
nicht gewährt werden.
Mit dem Gesetz zur Steuervereinfachung
2011 wurde auf den Nachweis, dass die Ein-
künfte und Bezüge unter diesem Betrag la-
gen, verzichtet. Dies bedeutet, dass ab dem
Veranlagungsjahr 2012 die Einkommensprü-
fung entfällt.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von volljährigen Kindern.
Hat das Kind zu
Beginn eines Kalendermonats das 18. Le-
bensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet, ist das Kind zu berücksichtigen,
wenn es sich nicht in einem Beschäftigungs-
verhältnis befindet und bei der Agentur für
Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.
Hat das Kind zu Beginn eines Kalendermo-
nats das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet, ist das Kind zu be-
rücksichtigen, wenn es in Schul-, Hoch-
schul- oder Berufsausbildung ist oder sich
in einer Übergangszeit von höchstens 4
Monaten befindet.
Weitere Berücksichtigungsgründe sind, dass
die Berufsausbildung mangels eines Ausbil-
dungsplatzes nicht begonnen oder fortge-
setzt werden kann oder es für mindestens
6 Monate ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligen-
dienstegesetz), einen europäischen/ent-
wicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen
Freiwilligendienst aller Generationen, einen
internationalen Jugendfreiwilligendienst
oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet.
Ein volljähriges Kind ist weiterhin zu berück-
sichtigen, wenn es zu Beginn eines Kalen-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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