Seite 31 - DAS QUARTAL 3.2012

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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.12
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nungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht
vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche
vollständige Aufzeichnung verlangt grund-
sätzlich Angaben zu Ausgangs- und End-
punkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch
selbst. Dem genügten die Angaben im
Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die
Zieladresse noch der konkret besuchte
Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeich-
nung waren weder Vollständigkeit noch
Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet.
Angesichts dessen konnte es auch nicht
ausreichen, die fehlenden Angaben durch
eine erst nachträglich erstellte Auflistung
nachzuholen.
enthielt Datum, Standort und Kilometer-
stand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt
sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.
Während das Finanzamt das Fahrtenbuch
als nicht ordnungsgemäß beurteilte, war die
dagegen vor dem Finanzgericht erhobene
Klage erfolgreich. Das Finanzgericht hielt
das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die
Kombination aus handschriftlich in einem
geschlossenen Buch eingetragenen Daten
und der zusätzlichen per Computerdatei er-
stellten erläuternden Auflistung reiche noch
aus, um den durch die Nutzung des betrieb-
lichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten
Vorteil individuell zu berechnen.
Die dagegen gerichtete Revision des Finanz-
amts war erfolgreich.
Der Bundesfinanzhof
verwarf das Fahrtenbuch als nicht ord-
R 33/10 entschieden, dass ein ordnungsge-
mäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum
und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen
muss und dass diesen Anforderungen nicht
entsprochen ist, wenn als Fahrtziele jeweils
nur Straßennamen angegeben sind, auch
wenn diese Angaben anhand nachträglich
erstellter Auflistungen präzisiert werden.
In dem Streitfall hatte die Klägerin, eine
GmbH, ihrem Gesellschaftergeschäftsführer
F einen Dienstwagen überlassen. Sie be-
gehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitge-
berin durchzuführenden Lohnsteueranmel-
dung, den für die Dienstwagenüberlassung
anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit
der 1-%-Regelung, sondern auf Grundlage
der von F geführten Fahrtenbücher zu ver-
steuern.
Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben
dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsan-
gaben auf (z. B. „F – A-Straße – F“, „F – B-
Straße – F“), gelegentlich auch die Namen
von Kunden (z. B. „F – XY – F“, „Firma – Z –
F“) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z. B.
„F – Tanken – F“), außerdem den Kilometer-
stand nach Beendigung der Fahrt und die je-
weils gefahrenen Tageskilometer. Diese An-
gaben ergänzte die Klägerin nachträglich
durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage
eines von F handschriftlich geführten Tages-
kalenders erstellt hatte. Diese Auflistung
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Ein Fahrtenbuch muss laufend, also zeitnah,
geführt werden. Es ist zudem in geschlossener
Form zu führen, es dürfen also nicht einzelne
Zettel verwendet werden.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.