Seite 19 - DAS QUARTAL 3.2012

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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.12
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Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Alters-
versorgungsverträge mit kapitalgedeckten
Pensionskassen.
Die Beiträge für die Alters-
versorgung in kapitalgedeckte Pensionskas-
sen können pauschal besteuert werden, so-
weit der Steuerfreibetrag (2012: 2.688 EUR)
ausgeschöpft wurde. Die Pauschalbesteue-
rung ist bis zu zusätzlich 1.752 EUR jährlich
(bzw. 2.148 EUR) möglich. Zur Beitragsfrei-
heit in der Sozialversicherung führt die Pau-
schalbesteuerung der Beiträge zu vor dem
1.1.2005 abgeschlossenen Altersversor-
gungsverträgen mit kapitalgedeckten Pensi-
onskassen, wenn die Beiträge vom Arbeitge-
ber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern
gewährt werden oder im Falle einer Brutto-
entgeltumwandlung dafür einmalig ge-
zahltes Arbeitsentgelt verwendet wird.
Umlagefinanzierte Pensionskassen.
Für
die Beiträge in umlagefinanzierte Pensions-
kassen besteht seit 1.1.2008 Steuerfreiheit
im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG bis zur Höhe
von 1 % der jährlichen BBG in der allgemei-
nen gesetzlichen Rentenversicherung (2012:
1 % von 67.200 EUR = 672 EUR). Darüber hi-
naus können die Beiträge bis zu einem Be-
trag von jährlich 1.752 EUR (bzw. 2.148 EUR)
pauschal besteuert werden. In der Sozialver-
sicherung sind die steuerfreien und die pau-
schal versteuerten Beiträge beitragsfrei,
wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löh-
nen und Gehältern gezahlt werden oder im
Falle einer Bruttoentgeltumwandlung dafür
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verwendet
wird. Für Einzahlungen in eine umlagefinan-
zierte Pensionskasse mit einer besonderen
Versorgungsregelung (in der Regel im öffent-
lichen Dienst) gelten nach § 1 Abs. 1 Sätze 3
und 4 SvEV einschränkende Regelungen.
Quelle Herausgeber: SUMMA SUMMARUM Ausgabe
02/2012, Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.
nanzierung verringert sich die gesetzliche
soziale Absicherung in den Sozialversiche-
rungssystemen nicht. Der Arbeitnehmer
kann außerdem in den Durchführungswegen
Direktversicherungen mit vorgesehener
Rentenzahlung (auch bei zusätzlichem
Wahlrecht auf Kapitalauszahlung), Pensi-
onskassen und Pensionsfonds die sog.
„Riesterförderung” in Anspruch nehmen, die
staatliche Zulagen und ggf. zusätzliche
Steuervergünstigungen beinhaltet.
Besonderheiten – vor dem 1.1.2005 abge-
schlossene Direktversicherungsverträge.
Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Di-
rektversicherungsverträgen können die Bei-
träge weiterhin pauschal besteuert werden,
wenn die Voraussetzungen für die Steuer-
freiheit nicht erfüllt sind (= im Leistungsfall
keine Rentenzahlung vorgesehen, sondern
ausschließlich Kapitalauszahlung) oder der
Arbeitnehmer bis zum30.6.2005 auf die Steuer-
freiheit verzichtet hat. Die Pauschalbesteue-
rung ist bis zu einem Betrag von jährlich
1.752 EUR bzw. 2.148 EUR möglich.
In der Sozialversicherung sind die pauschal
besteuerten Beiträge zu vor dem 1.1.2005
abgeschlossenen Direktversicherungsverträ-
gen in den Fällen beitragsfrei, in denen die
Beiträge vomArbeitgeber zusätzlich zu Löhnen
und Gehältern gewährt werden oder im Falle
einer Bruttoentgeltumwandlung dafür einma-
lig gezahltes Arbeitsentgelt verwendet wird.
Verminderte Leistungsansprüche bei Brut-
toentgeltumwandlung.
Im Falle einer Brut-
toentgeltumwandlung zugunsten einer be-
trieblichen Altersversorgung gilt regelmäßig
ein Teil des Entgeltanspruchs nicht mehr als
steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsent-
gelt. Es verringert sich dadurch nicht nur
die Bemessungsgrundlage für die zu zah-
lenden Steuern, sondern auch dieBemessungs-
grundlage für die Sozialversicherungsbeiträ-
ge, soweit die Beitragsbemessungsgrenze
nicht überschritten ist. Die geringeren Bei-
träge führen grundsätzlich zu einer gerin-
geren gesetzlichen Absicherung in den Sozi-
alversicherungssystemen:
• Im Rentenversicherungskonto werden
geringere Arbeitsentgelte gespeichert, so-
dass sich im Rentenfall ein geringerer Ren-
tenanspruch ergibt.
• Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähig-
keit besteht ein geringerer Anspruch auf
Krankengeld.
• Im Falle von Arbeitslosigkeit besteht ein
geringerer Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nettoentgeltverwendung.
Die betriebliche
Altersversorgung kann vom Arbeitnehmer
anstelle durch Bruttoentgeltumwandlung
auch durch Verwendung von einem Teil des
Nettoentgelts finanziert werden, d. h. aus
einem bereits versteuerten und verbeitrag-
ten Arbeitsentgelt. Durch diese Form der Fi-
Heute sind häufig die Arbeitnehmer am
Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
beteiligt, während in früheren Jahren die
„Betriebs­rente” weitgehend allein vom
Arbeitgeber finanziert wurde.