THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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(Erstattung oder Nachforderung) beim Ar-
beitnehmer vor.
Sofern ein Sozialausgleich stattfindet, ver-
ringern oder erhöhen sich die aus dem Ar-
beitsentgelt zu bemessenden KV-Beiträge.
Um den Umfang des gezahlten Sozialaus-
gleichs festzustellen, sind vom Arbeitgeber
für Beitragszeiten nach dem 31. Dezember
2011 jeden Monat nachzuweisen:
• die zu zahlenden KV-Beiträge unter Be-
rücksichtigung eines nach den Berech-
nungsverfahren I und II durchgeführten Sozi-
alausgleichs,
• die Höhe der KV-Beiträge, die ohne die
Durchführung des Sozialausgleichs zu zah-
len gewesen wäre.
Falls in einem Entgeltabrechnungszeit-
raum kein Sozialausgleich durchgeführt
wurde, sind die tatsächlich zu zahlenden so-
wie diejenigen KV-Beiträge, die ohne Durch-
führung des Sozialausgleichs zu zahlen ge-
wesenwären, ingleicherHöhenachzuweisen.
(GKV-Monatsmeldung) abzugeben. Und zwar
von dem Zeitpunkt an, ab dem sie Kenntnis
über weitere versicherungspflichtige Be-
schäftigungsverhältnisse bekommen.
Sofern das addierte Entgelt mehrerer Be-
schäftigungsverhältnisse innerhalb der
Gleitzone liegt, teilt die Krankenkasse den
betroffenen Arbeitgebern dies im Rahmen
des Meldewesens mit und übermittelt
gleichzeitig mit dieser Meldung das Gesamt-
entgelt aller Beschäftigungsverhältnisse.
Dies erfolgt einmalig, sofern die GKV-Mo-
natsmeldung keine Änderungen enthält, die
sich auf das Gesamtentgelt oder das Prüfer-
gebnis auswirken. Die Information dient dem
Arbeitgeber zur korrekten Berechnung der
jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge.
Liegt das Entgelt mehrerer Beschäfti-
gungsverhältnisse in der Summe oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze in der Kran-
ken- und Pflegeversicherung (ggf. auch über
der Renten- und Arbeitslosenversicherung),
so teilt die Krankenkasse auch hier den Ar-
beitgebern das Gesamtentgelt aller Be-
schäftigungsverhältnisse mit. Im Gegensatz
zur Meldung bei Mehrfachbeschäftigungen
innerhalb der Gleitzone erfolgt diese Mel-
dung nur einmal jährlich – spätestens bis
zum 30. April des Folgejahres. Anhand die-
ser Meldung der Krankenkasse überprüft
der Arbeitgeber seine Beitragsabführung
und nimmt die notwendigen Korrekturen
überschreiten wird. Die Jahresarbeitsent-
geltgrenze wird auch Versicherungspflicht-
grenze genannt. Im Jahr 2012 beträgt sie
50.850 Euro.
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig meh-
rere versicherungspflichtige Beschäfti-
gungen ausüben, sind die Beiträge aus allen
Arbeitsentgelten zusammenzurechnen. So-
fern die Summe der Entgelte die Beitragsbe-
messungsgrenze in der Kranken- und Pfle-
geversicherung nicht übersteigt, ergibt sich
keine Besonderheit. Jeder Betrieb berech-
net die Beiträge ganz normal aus „seinem“
Arbeitsverhältnis.
Wird dagegen die Beitragsbemessungs-
grenze in der Kranken- und Pflegeversiche-
rung (oder auch der Renten- und Arbeitslo-
senversicherung) überschritten, so müssen
die Arbeitsverdienste für die Beitragsbe-
rechnung anteilig festgestellt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Ren-
ten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
in den alten Bundesländern in 2012 jährlich
67.200 Euro, in den neuen Bundesländern
57.600 Euro. Die Beitragsbemessungsgren-
ze der Kranken- und Pflegeversicherung be-
trägt in 2012 einheitlich 45.900 Euro.
Meldeverfahren bei Mehrfachbeschäftigung.
Auch wenn kein Sozialausgleich durchge-
führt wird, ändert sich in jedem Fall ab dem
1. Januar 2012 das Meldeverfahren bei
Mehrfachbeschäftigten – in der Gleitzone so-
wie bei Überschreitung der Beitragsbemes-
sungsgrenze.
Ab dem 1. Januar 2012 müssen Arbeitge-
ber für Mehrfachbeschäftigte die neue GKV-
Monatsmeldung mit dem Abgabegrund „58“
an die zuständige Krankenkasse übermit-
teln. Die Krankenkasse prüft dann, ob das
Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone oder
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
liegt.
Da der Kasse keine Informationen über
das monatliche Entgelt aus der laufenden
Beschäftigung vorliegen, sind die Arbeitge-
ber verpflichtet, eine monatliche Meldung
Arbeitnehmer sind in der sogenannten
Gleitzone beschäftigt, wenn ihr
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 Euro und maximal
800,00 Euro liegt.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.