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DAS QUARTAL 1.12
31
THEMEN IM FOKUS
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
scheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“
beantragen. Diese Bescheinigung ist dem
Arbeitgeber vorzulegen.
Verfahren des elektronischen Entgeltnach-
weises (ELENA).
Mit dem ELENA-Gesetz
wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das
Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen
und beschleunigen sollte.
Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhe-
bung von Vorschriften zum Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)
im Bundesgesetzblatt verkündet und trat da-
mit am 3.12.2011 in Kraft. Ab diesem Zeit-
punkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers,
monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im
ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicher-
stelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine
Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und
alle bisher gespeicherten Daten werden un-
verzüglich gelöscht.
sind, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt
eine Änderung beantragen. Der Nachweis der
gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann
dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den
vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden
Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen EL-
StAM geführt werden.
Falls der Arbeitnehmer erstmals für 2012
eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerk-
male (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträ-
ge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Reli-
gionsmerkmal, Faktor) beantragt, kann der
Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugs-
merkmale gegenüber dem Arbeitgeber eben-
falls durch den vom Finanzamt auf Antrag zu
fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012
gültigen ELStAM geführt werden.
Keine Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbeschei-
nigung 2011 vorhanden.
Arbeitnehmer ohne
Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheini-
gung 2011, die im Übergangszeitraum 2012
(erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis auf-
nehmen, müssen beim Finanzamt eine „Be-
verhältnisses die im Übergangszeitraum 2012
anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkma-
le aus Vereinfachungsgründen auch anhand
folgender amtlicher Bescheinigungen nach-
weisen:
»»
Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur
„Information über die erstmals elektro-
nisch gespeicherten Daten für den
Lohnsteuerabzug (elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder
»»
Ausdruck des Finanzamts mit den ab
dem 1.1.2012 gespeicherten elektro-
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben und der Aus-
druck des Finanzamts sind für den Arbeitge-
ber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm
gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die
Ersatzbescheinigung 2011 für das erste
Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt
(Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer
das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck
des Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind
allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug
maßgebend. Diese vereinfachte Nachweis-
möglichkeit besteht auch dann, wenn der Ar-
beitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neu-
es erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein
eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin
gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das
Kalenderjahr 2012 zu seinen Ungunsten zu
ändern („Änderung auf Zuruf“), reicht zur An-
wendung für den Lohnsteuerabzug durch den
Arbeitgeber nicht aus. Falls die Angaben in
dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend
Der Starttermin des neuen Verfahrens
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) wurde aufgrund unerwarteter
technischer Schwierigkeiten auf den
1. Januar 2013 verschoben.