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Lohnpfändung
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Mithilfe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger eines Arbeitnehmers Zugriff auf dessen
Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat den pfändbaren Teil des Netto-Arbeitseinkommens
anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln.
Dem Schuldner darf die Lebensgrundlage nicht entzogen werden. Bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsan-
sprüche ist der Pfändungsschutz gemäß § 850d ZPO eingeschränkt. Es gelten die Angaben im Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss.
Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder der Mutter eines unehelichen Kindes.
Pfändungsgrenzen bei einem monatlichen Nettolohn
Unterhaltspficht besteht für folgende Personenanzahl
0
1
2
3
4
5 und mehr
Freibetrag bis unter
990,00 € 1.360,00 € 1.570,00 € 1.770,00 € 1.980,00 € 2.190,00 €
Dann Abzug auf die ersten 10 €
3,40 €
2,05 €
3,01 €
0,29 €
0,88 €
0,79 €
Abzug je weitere 10 €
7,00 €
5,00 €
4,00 €
3,00 €
2,00 €
1,00 €
Der Mehrbetrag ab 3.020,06 € ist voll pfändbar.
Familienlastenausgleich
Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und der Freibetrag für den Betreuungs-, Er-
ziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (Betreuungsfreibetrag) werden bei der Einkommensteuer nur dann berücksich-
tigt, wenn die einkommensteuerlichen Auswirkungen größer als das im laufenden Kalenderjahr gezahlte Kindergeld sind. In
diesem Fall ist das Kindergeld zur Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzuzurechnen. Die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG sind außerdem für die Berechnung der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) maßgeblich.
Kinderfreibetrag je Kind (jährlich)
Ab VZ 2002: 1.824 € / 3.648 € • Ab VZ 2009: 1.932 € / 3.864 € • Ab VZ 2010: 2.184 € / 4.368 €
Betreuungsfreibetrag
Gemäß § 32 Abs. 6 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind
Ab VZ 2002: 1.080 € / 2.160 € • Ab VZ 2010: 1.320 € / 2.640 €
(Regelung zur Kinderbetreuung werden in § 9c EStG 2009 zusammengefasst.)
Monatliches Kindergeld für
das 1. und 2. Kind das 3. Kind
jedes weitere Kind
ab VZ 2002
154 €
154 €
179 €
ab VZ 2009
164 €
170 €
195 €
ab VZ 2010
184 €
190 €
215 €
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