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D
as Kindergeld ist eine Art Voraus-
zahlung auf den Steuervorteil durch
steuerliche Kinderfreibeträge und
wird unabhängig vom Einkommen der El-
tern ausgezahlt. Ab einer bestimmten Ein-
kommenshöhe der Eltern ist das Kindergeld
jedoch niedriger als der Steuervorteil durch
die Kinderfreibeträge.
In diesem Fall müssen später im Steu-
erbescheid die Freibeträge abgezogen und
das Ihnen zustehende Kindergeld auf die
Steuerentlastung angerechnet werden. Das
Finanzamt nimmt von Amts wegen diese
Günstigerprüfung im Rahmen der Veranla-
gung vor. Nachfolgender Beitrag zeigt die
wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit
Kindergeld auf.
Anspruchsvoraussetzungen.
Ein Anspruch
auf Kindergeld besteht für Kinder ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Kindergeld weiter gezahlt werden, solange
es sich in einer Berufsausbildung befndet.
Hat das Kind keinen Ausbildungsplatz,
kann Kindergeld bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres gezahlt werden. Hat das Kind
einen Arbeitsplatz, kann bis Vollendung des
21. Lebensjahres Kindergeld gezahlt wer-
den.
Ausnahmsweise ist der Kindergeldbezug
auch für eine Übergangszeit von vier Mona-
ten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
möglich.
An dieser Stelle ist über ein kurioses Ur-
teil zu berichten: Kürzlich hat das Finanzge-
richt Baden-Württemberg entschieden, dass
während der Zeit der Untersuchungshaft
kein Anspruch auf Kindergeld für ein später
strafrechtlich verurteiltes Kind besteht.
Behinderte Kinder.
Abweichend von diesen
Grundsätzen kann Kindergeld bezogen wer-
den, wenn das Kind aufgrund einer Behin-
derung außerstande ist, sich selbst zu un-
terhalten. Hierzu muss die Behinderung vor
Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes
eingetreten sein. Die Behinderung muss
durch einen Schwerbehindertenausweis
oder ein entsprechendes Dokument nachge-
wiesen werden.
Auszahlung des Kindergeldes.
Die Aus-
zahlung des Kindergeldes erfolgt immer an
einen Elternteil. Dies kann an die leiblichen
Eltern, Großeltern, Pfegeeltern oder Stief-
eltern erfolgen. Das Kindergeld wird mo-
natlich gezahlt. Es beträgt für das erste und
zweite Kind 184 €, für das dritte Kind 190 €
und für jedes weitere Kind 215 €.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für
jeden Monat, in dem wenigstens an einem
Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorge-
legen haben. Als erstes Kind gilt dabei das
älteste Kind.
Einkommensgrenze bei Kindern über dem
18. Lebensjahr.
Nach derzeitiger Rechtsla-
ge wird kein Kindergeld gezahlt, wenn ein
über 18 Jahre altes Kind Einkünfte und Be-
züge hat, die den Grenzbetrag von 8.004 Euro
überschreiten. Überschreiten die Einkünfte
und Bezüge des Kindes den maßgeblichen
Grenzbetrag, besteht für das gesamte Ka-
lenderjahr kein Kindergeldanspruch.
Es greift die sogenannte Fallbeil-Rege-
lung. Nach dem vorliegenden Entwurf des
Steuervereinfachungsgesetzes wird die Ein-
künfte- und Bezügegrenze ab dem Veranla-
gungszeitraum 2012 voraussichtlich wegfal-
len.
Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland wird
der noch bestehende Grenzbetrag entspre-
chend den dortigen Verhältnissen gekürzt.
Die Kürzung richtet sich nach der Länder-
gruppeneinteilung des Bundesministeriums
der Finanzen.
Kalendermonatliche Kürzung.
Die Einkom-
mensgrenze wird für jeden Kalendermonat
um jeweils ein Zwölftel gekürzt, wenn das
Kind das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr
vollendet.
Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind
nur für einen Teil des Kalenderjahres An-
spruch auf Kindergeld, so muss der Grenz-
betrag entsprechend berechnet werden.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn
das Kind im Laufe des Kalenderjahres seine
Ausbildung beendet.
Minderung des Kindergeldes.
Besteht für
ein Kind Anspruch auf altrechtliche Kinder-
zulage aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung oder Kindergeldzuschuss aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung oder werden
im Ausland der Kinderzulage, dem Kinder-
zuschuss oder dem Kindergeld vergleich-
bare Leistungen gezahlt, erfolgt eine Minde-
rung des Kindergeldes.
Weitere fnanzielle Förderung von Fami-
lien.
Die weitere fnanzielle Förderung von
Familien ist vielfältig und soll zum Abschluss
dieses Beitrags exemplarisch genannt wer-
den:
Während der Schutzfristen vor und nach
der Entbindung sowie für den Entbindungs-
tag wird Mutterschaftsgeld gezahlt. An-
schließend wird das Elterngeld für maximal
14 Monate gezahlt.
Ein Kinderzuschlag in Höhe von monat-
lich bis zu 140 Euro je Kind wird an Eltern für
das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt,
wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den ei-
genen Bedarf decken können, nicht aber den
ihrer Kinder.
Zudem können Eltern häufg Kinderbe-
treuungskosten steuerlich berücksichtigen.
Ina Ansorge
Tel.: 0511. 399 64-0
i.ansorge@hsp-steuer.de
Frau Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Ina Ansorge
ist
Steuerberaterin und geschäftsführende Partne-
rin der HSP STEUER Henniges, Schulz & Partner
Steuerberatungsgesellschaft.
Der Anspruch auf ­Kindergeld
Die fnanzielle Förderung von Familien mit Kindern durch den Staat erfolgt vor allem durch
das Kindergeld. Das Kindergeld ist keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, sondern ein
Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und daher im Einkom-
mensteuergesetz geregelt.
Text: Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Ina Ansorge
, Steuerberaterin • HSP STEUER HANNOVER
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