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Erneute Reform des
Widerrufsrechts
Nach der letzten großen Reform des Widerrufsrechts im Juni 2010 – mit
dieser wurden insbesondere die Musterwiderrufs- und Musterrückgabebe-
lehrung in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche) aufgenommen – wurde nun wieder ein neues Widerrufsrecht
beschlossen.
Text:
Stefan Heine
, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht • HSP RECHT HANNOVER
A
ufgrund der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes vom 03.09.2009
war der Gesetzgeber gezwungen, das
Muster der Widerrufsbelehrung abzuändern.
Gegenstand des Verfahrens war die Rück-
abwicklung eines Fernabsatzvertrags. Strei-
tig war, ob der Versender berechtigt war, im
Rahmen der Rückgewähr des Kaufpreises
diesen um den Wertersatz einer durch den
Erwerber erfolgten Nutzung zu vermindern.
Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin
eines Notebooks nach acht Monaten den
Vertrag widerrufen. Der ursprüngliche Kauf-
preis betrug 278,00 Euro. Der Widerruf war
fristgerecht, da der Verkäufer nicht über das
Widerrufsrecht belehrt hatte.
Da der Verkäufer der Käuferin den Kauf-
preis nicht erstattet hat, hat sie Klage vor
dem Amtsgericht Lahr auf Rückzahlung des
Kaufpreises erhoben.
Nach den Vorschriften des BGB war die
Käuferin zur Erstattung eines Wertersatzes
für die Nutzung der Ware verpfichtet. Der
durchschnittliche Mietpreis für ein Notebook
für diese Zeit lag nach Ansicht des Verkäu-
fers bei 316,80 Euro.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass
die generelle Auferlegung eines Werter-
satzes für die Nutzung der gekauften Ware
mit den Zielen der Fernabsatzrichtlinie un-
vereinbar ist.
Müsste der Verbraucher einen so hohen
Wertersatz leisten würde er vielleicht aus
diesem Grund den Vertrag nicht widerrufen.
Die Vorschriften zum Wertersatz nach
Ausübung des Widerrufsrechts waren folg-
lich europarechtswidrig.
Reform des Widerrufsrechts.
Folge der Re-
form ist eine neue Formulierung der Wider-
rufsbelehrung. Dies hat für alle Online-An-
bieter von Waren und Dienstleistungen zur
Folge, dass die alten Mustertexte vollständig
durch die neuen ersetzt werden müssen.
Der Unternehmer erhält zukünftig vom
Verbraucher nur Wertersatz, „soweit dieser
die gelieferte Ware in einer Art und Weise
genutzt hat, die über die Prüfung der Eigen-
schaften und die Funktionsweise hinaus-
geht“.
Eine intensive Nutzung durch den Ver-
braucher wird demnach nicht möglich sein.
Kleidungsstücke werden so anprobiert wer-
den dürfen.
Der Verbraucher wird diese jedoch nicht
länger tragen dürfen. Insgesamt erscheint
die neue Regelung also interessengerecht
zu sein.
Der Verbraucher soll mithin in den Stand
versetzt werden, als ob er die Ware in einem
Kaufhaus prüfen würde.
Weitere Voraussetzung wird sein, dass der
Unternehmer den Verbraucher auf diese Re-
gelung hingewiesen und auf dessen Wider-
rufsrecht aufmerksam gemacht hat.
Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt,
dass der Widerruf „auch durch Rücksendung
der Sache“ erfolgen kann.
Ferner wurde geregelt, dass dem Verbrau-
cher die regelmäßigen Kosten der Rücksen-
dung vertraglich auferlegt werden dürfen,
wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über-
steigt. Neu ist das Wort „regelmäßig“.
Den Händlern wird eine Übergangsfrist
von drei Monaten nach Inkrafttreten einge-
räumt, um die Änderungen anzunehmen und
umzusetzen. Wann das Gesetz in Kraft treten
wird, ist jedoch noch nicht ersichtlich.
Dies ist jedoch unbedingt zu beobach-
ten, da nicht mehr aktuelle Widerrufsbeleh-
rungen dann eventuell abgemahnt werden
können.
Stefan Heine
Tel.: 0511. 399 64-0
s.heine@hsp-recht.de
Herr
Stefan Heine
ist Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Steuerrecht und geschäftsführender Partner
der HSP RECHT Meyer & Partner Rechtsbera-
tungsgesellschaft.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.11
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