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HSP NEWS
DER MONAT 9.16
Anrechnung von Sonderzahlungen
auf den gesetzlichen Mindestlohn
Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleis
tung vergütet, können sie auf den Mindest
lohn angerechnet werden.
Der Arbeitgeber muss für jede geleistete
Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen
ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers oder aufgrund einer beson
deren Zweckbestimmung erbracht werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht ent
schiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin
laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von
weniger als 8,50 €. Daneben waren ver
traglich bestimmte Lohnzuschläge sowie
Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen,
die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu
je 1/12 mit demmonatlichen Gehalt ausge
zahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte,
dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen
auf der Basis des gesetzlichen Mindest
lohns gezahlt werden müssten.
Nach Auffassung des Gerichts können
diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeits
leistung auf den gesetzlichen Mindestlohn
angerechnet werden. Der gesetzliche
Mindestlohn verändert die bisherigen An
spruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als
eigenständiger Anspruch daneben. Durch
die vorbehaltlos und unwiderruflich in je
dem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten
Jahressonderzahlungen sei der Mindest
lohnanspruch erfüllt.
Änderungen von Arbeitsverträgen
zur Nettolohnoptimierung sind im
Beitragsrecht der Sozialversiche
rung zu beachten
Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm
Beschäftigten darauf verständigt, Arbeits
verträge in der Weise zu ändern, dass der
bisherige Barlohn verringert wird und den
Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteu
erfreie oder pauschal besteuerte weite
re Leistungen gewährt werden (Netto
lohnoptimierung), so darf der betreffende
Sozialversicherungsträger dies nicht ein
fach für beitragsrechtlich unbeachtlich
erklären. Dies hat das Landessozialgericht
Baden‑Württemberg entschieden.
In dem Verfahren ging es um Beschäf
tigte eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber
hatte schriftlich mit ihnen vereinbart, dass
ihr Bruttolohn abgesenkt wurde und dass
ihnen im Gegenzug Sachleistungen, u. a.
Tankgutscheine, Restaurantschecks, Er
holungsbeihilfen, Reinigungspauschalen,
Personalrabatte und Kinderbetreuungszu
schüsse gewährt wurden. Als eine sozial
versicherungsrechtliche Betriebsprüfung
stattfand, wurde dies beanstandet. Der
Sozialversicherungsträger forderte den
Arbeitgeber auf, rd. 14.000 € an Beiträgen
nachzuentrichten.
Zu Unrecht, wie nun das Landessozialge
richt Baden‑Württemberg feststellte. Das
Gericht entschied, dass für Arbeitgeberleis
tungen, die nach den beitragsrechtlichen
Vorschriften nicht zum Arbeitsentgelt ge
hören (z. B. Erholungsbeihilfen) oder be
reits mit den richtigen Sachbezugswerten
berücksichtigt wurden (z. B. Restaurant
schecks) keine weiteren Beiträge verlangt
werden dürfen. Darauf, dass dies im Leis
tungsfall auch entsprechend geringere An
sprüche des Arbeitnehmers gegen die Sozi
alversicherung zur Folge habe, komme es
nicht an.
Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Baulärm vom Nachbargrundstück
berechtigt zur Mietminderung
Das Landgericht Berlin hat entschieden,
dass die Miete für eine Wohnung, die nach
dem Einzug der Mieterin durch erheblichen
Baulärm von einem Nachbargrundstück
betroffen war, für die Dauer der Arbeiten
gemindert werden darf.
Geklagt hatte eine Mieterin, die bei Ab
schluss des Mietvertrags auf dem Nach
bargrundstück noch eine mit Bäumen
bewachsene Baulücke vorgefunden hatte.
Erst danach wurde diese mit einer Tiefga
rage und einem Gebäude bebaut. Wegen
der Bauimmissionen verlangte die Mieterin
20 % der gezahlten Miete vom Vermieter
zurück.
Zu Recht meinte das Gericht. Bei Ver
tragsschluss haben beide Parteien still
schweigend vereinbart, dass die Wohnung
den üblichen Mietstandard gewährleiste,
also auch ein gesundheitlich unbedenkli
ches Wohnen. Dieser Standard sei nach
Ansicht der Richter aufgrund der Bauar
beiten auf dem Nachbargrundstück dau
erhaft unterschritten worden. Zwar seien
gerade in Großstädten Baumaßnahmen in
der Nachbarschaft nicht unüblich, dennoch
sei die ganz überwiegende Mehrzahl von
Mietwohnungen von solchen Beeinträchti
gen nicht betroffen. Unerheblich sei nach
Ansicht des Gerichts, dass der Vermieter
keine rechtliche Handhabe gegen den Bau
herrn gehabt habe. Die sog. „Bolzplatzent
scheidung“ des Bundesgerichtshofs hält
das Gericht für nicht einschlägig. Danach
sind auftretende Immissionen unter be
stimmten Bedingungen nicht zu berück
sichtigen. Die Entscheidung handelt aber
von einer dauerhaften Veränderung des
Wohnumfelds und nicht wie im entschie
denen Fall nur von einer vorübergehenden
Beeinträchtigung.
Mieter/Vermieter