DER MONAT 03.2016 - page 2

2
HSP NEWS
DER MONAT 3.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2016.
Verteilung des Mehrergebnisses
einer Betriebsprüfung auf die
Gesellschafter einer Mitunter­
nehmerschaft
Bei einer Mitunternehmerschaft richtet
sich die Verteilung der Mehrergebnisse
aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich
nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es
ist unerheblich, ob nicht anerkannte Be-
triebsausgaben nur einem Gesellschafter
zuzurechnen sind.
Änderungen von Gewinnverteilungsabre-
den, die eine andere Zuordnung von Mehr-
ergebnissen aus Betriebsprüfungen regeln,
sind unerheblich, wenn sie nach Ablauf des
Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Be-
triebsprüfung getroffen wurden. Rückwirken-
de Abreden über eine Änderung der Gewinn-
verteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam,
aber steuerlich nicht anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)
Betrieblicher Schuldzinsenabzug
für Investitionsdarlehen
Stehen Schuldzinsen in einem deutlich
erkennbaren Zusammenhang mit der An-
schaffung von Anlagevermögen, so unter-
liegen sie nicht der Abzugsbeschränkung.
Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugs-
fähig, wenn mit ihnen laufende Betriebs-
ausgaben finanziert werden und Überent-
nahmen vorliegen.
Werden Darlehen aufgenommen, um
Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu
bezahlen, fallen auch die Zinsen für solche
Darlehen nicht unter die Abzugsbeschrän-
kung. In diesem Fall ist der Finanzierungs-
zusammenhang zum Anlagevermögen so
deutlich, dass das gesamte Darlehen ein-
schließlich des zinsbedingten Erhöhungs-
betrags als begünstigt angesehen werden
muss. Der Bundesfinanzhof muss abschlie-
ßend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)
Steuerliche Behandlung des
Job-Tickets
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur
Verfügung, führt das zu Arbeitslohn, weil
ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vorliegt.
Das gilt nicht, wenn das Job-Ticket nicht
mehr als 44 € monatlich wert ist.
In der Regel ist das unproblematisch,
wenn die Tickets monatlich überlassen
werden. Also bei der monatlichen Überlas-
sung einer Monatsmarke oder einer monat-
lichen Fahrberechtigung, auch wenn das
Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt.
Dann muss aber vorgesehen sein, dass das
Ticket jeden Monat „aktiviert/freigeschal-
tet“ werden muss, oder die Tarif- und Nut-
zungsbestimmungen sehen vor, dass die
jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst
durch die rechtzeitige monatliche Zahlung
erworben wird
.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeit-
geber zum 01. Januar 2016 unentgeltlich
eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel für die Strecke zwischen
Wohnung und Arbeit. Die Karte hat den
Aufdruck „gültig bis 31.12.2017“. Nach den
Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters
wird während der Gültigkeitsdauer
01.01.2016 bis 31.12.2017 die monatliche
Fahrberechtigung durch die rechtzeitige
monatliche Zahlung erworben. Der geld-
werte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-
Ticket“ beträgt monatlich 42 €. Weitere
Sachbezüge liegen nicht vor.
Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge ist
anwendbar. Da es sich um die monatliche
Fahrberechtigung eines Job-Tickets han-
delt, das für einen längeren Zeitraum gilt,
fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sach-
bezug monatlich zu. Da der geldwerte Vor-
teil von monatlich 42 € die 44 € Freigrenze
nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.
Vorsicht ist bei Jahreskarten geboten.
Werden diese nur einmalig bezahlt und
ausgehändigt, fließt ihr Wert nur einmal im
Zeitpunkt der Aushändigung zu, so dass die
Freigrenze überschritten ist.
Unternehmer/Beteiligungen
Arbeitnehmer müssen sonntags
nicht den Briefkasten überprüfen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, die ihre Wirkung erst mit
Zugang beim Empfänger entfaltet. Sie ist
zugegangen, wenn sie derart in den Macht-
bereich des Empfängers gelangt ist, dass
dieser sich unter normalen Umständen von
ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und
die Kenntnisnahme nach den Gepflogen-
heiten des Verkehrs erwartet werden muss.
Es ist verkehrsüblich nicht zu erwarten,
dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten
an einem Sonntag leert.
So entschied das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein im Fall einer Rechtsan-
walts- und Notarfachangestellten, der ihr
Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit
– einem Sonntag – das Kündigungsschrei-
ben durch einen Boten in den Briefkasten
werfen ließ.
Gesellschafterwechsel stellt
keinen Betriebsübergang dar
Der Erwerber eines Betriebs oder eines Be-
triebsteils tritt zum Schutz der Arbeitneh-
mer per Gesetz in die Rechte und Pflichten
aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer
Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw.
Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsüber-
gang vor. In dem vom Landesarbeitsgericht
Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat
– entgegen der üblichen Fallkonstellatio-
nen – der neue Gesellschafter die Auffas-
sung, dass ein Betriebsübergang in Form
eines Unternehmensübergangs gegeben
sei. Unter Bezugnahme auf europäisches
Recht wollte er damit ein rechtskräftiges
Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts
durchbrechen, das einem Arbeitnehmer
bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zu-
gesprochen hatte. Das Gericht ließ offen,
ob das europäische Recht überhaupt eine
Durchbrechung von rechtskräftigen, natio-
nalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende
Gesellschafterwechsel stellt aber keinen
Betriebsübergang dar. Die endgültige Ent-
scheidung liegt nun beim Bundesarbeits-
gericht.
Arbeitsrecht
1 3,4