DAS QUARTAL 1.2019

M it zahlreichen Neuerungen hat der Gesetzgeber in den vergangenenMo- naten die Firmenchefs auf Trab gehalten. Manche der Vorgaben sind für alle verbind- lich, so die am 25. Mai in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Andere treffen nur einige Unternehmen. Das seit Anfang Dezember geltende Verbot von Geoblocking für Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) etwa ist nur etwas für Betreiber von Onlineshops. Gleiches gilt für das Moss-Verfahren zur vereinfachten Abführung der Umsatzsteuer bei grenz- überschreitenden Geschäften in der EU, das AnfangJanuar gestartet ist. Geschäftspartner der öffentlichen Hand wiederum erhalten Aufträge spätestens seit Oktober nur noch über ein elektronisches Vergabeverfahren. Ausschreibungen auf Papier sind in dem Wirtschaftsbereich seither Geschichte. Und jeder, der verpackte Produkte in Um- lauf bringt oder Service- beziehungsweise Transportverpackungen zur Auslieferung nutzt, muss das ab 2019 geltende neue Verpackungsgesetz beachten, das die alte Verpackungsverordnung ablöst. Es soll die Recyclingquoten bei den diversen Verpa- ckungsmaterialien deutlich erhöhen. Das Verpackungsgesetz erfasst alle Arten von Verpackung Wer vom Verpackungsgesetz – offiziell „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwer- tung von Verpackungen“ (VerpackG) – be- troffen ist und was das für seinen Betrieb bedeutet, war hier schon ausführlich zu lesen. So mancher Unternehmer scheint das aber noch nicht richtig verstanden zu haben, offenbar ist weitere Aufklärung nötig. Wie viele Firmen das Verpackungs- gesetz erfasst, zeigt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in ei- ner eindrucksvollen Aufzählung anhand von Praxisbeispielen. Denn Unternehmer können an verschiedenen Stellen der Ver- triebskette mit unterschiedlichen Arten von Verpackungen in Kontakt kommen. Sie sollten daher dringend mit einem Ex- perten klären, ob sie die in ihrem Betrieb genutzten Produkt-, Transport- und Serviceverpackungen selbst beim Dualen System anmelden bezie- hungsweise bei der Zentralen Stel- le Verpackungsregister registrieren lassen müssen – oder ob für sie Ausnahmeregelungen gelten. Verstoß gegen Verpackungsge­ setz provoziert Vertriebsverbot Die Probleme beim Verpackungs- gesetz: Erstens ist vielen nicht klar, dass es sie betrifft. Bei der DSGVO hat zwar man- cher über den Aufwand geschimpft, aber zumindest stand fest, dass Datenschutz alle angeht. Zweitens drohen beim Verpa- ckungsgesetz bei Nichtbeachtung rasch Sanktionen. Denn die DSGVO fordert um- fassenden Datenschutz. Aber kleine Betrie- be dürften so bald nicht von Prüfern des Landesamts für Datenschutz inspiziert werden. Ärger droht erst nach einer Daten- panne. Verstöße gegen das Verpackungs- gesetz dagegen fliegen schnell auf. Wer vom VerpackG betroffen ist, muss sich re- gistrieren lassen. Konkurrenten können das Register einsehen und jeden anschwärzen, der nicht registrierte Verpackungen in Um- lauf bringt. Dann wird es teuer: „Bei festge- stellten Verstoßen gegen die Meldepflich- ten sind Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Vertriebsverboten moglich.“ Vertriebsver- bote sind existenzgefährdend. Daher sollte jeder Händler, Handwerker, Hersteller oder Gastronom mit dem Anwalt klären, ob ihn das VerpackG betrifft. Wissen Sie, ob das Verpackungs­ gesetz Sie betrifft? Viele Unternehmer brauchen laut Verpackungsgesetz ab 2019 einen Dienstleister für Sammlung und Recycling ihrer Verpackungen. Jeder Firmenchef sollte daher dringend klären, ob oder was er künftig der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister melden muss. Text: Frank Wiercks So steigen die Recyclingquoten bis 2022 Viele Materialien müssen in vier Jahren laut Verpackungsgesetz zu 90 Prozent wiederverwertet werden. 2018 2019 2022 Glas 78 % 80 % 90 % Papier, Pappe, Kartonage 70 % 85 % 90 % Eisenmetalle 70 % 80 % 90 % Aluminium 60 % 80 % 90 % Getränkekarton 60 % 75 % 80 % Verbunde 60 % 60 % 85 % Kunststoffe 60 % 90 % 90 % Kunststoffe (werkstofflich) 36 % 58,5 % 63 % DAS QUARTAL 1.19 26 Themen im Fokus Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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