DAS QUARTAL 1.2019

DAS QUARTAL 1.19 17 Themen im Fokus V erursacht ein Firmenwagen Kosten, so sind das Betriebsausgaben. Klar, denn vom Kaufpreis über Steuer und Versiche- rung bis zu Aufwendungen für Betrieb und Reparaturen fallen diese Ausgaben an, weil das Auto zum Betriebsvermögen zählt und sein Einsatz einem geschäftlichen Zweck dient. In drei Fällen allerdings erzielt ein Selbstständiger mit seinem Firmenwagen direkte Einnahmen. Einmal – logisch – beim Verkauf. Dann – das sollte jedem bekannt sein – über den privaten Nutzungsanteil in seiner Steuererklärung. Der lässt sich nach der Ein-Prozent-Regelung oder durch Führen eines Fahrtenbuchs ermitteln. Und schließlich – das dürfte vielen noch nicht Betroffenen neu sein – nach einem Unfall. Zahlt die Kfz-Versicherung des Unfallgeg- ners für die Dauer der Instandsetzung einen Nutzungsausfall, gilt der als Betriebsein- nahme. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Gewerbetreibenden, der 1.210 Euro Nutzungsausfall in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht berücksichtigt hatte. Oft entstehen bei den Firmenwagen Kosten durch Unfälle Nutzen Angestellte ein auf den Betrieb zu- gelassenes Fahrzeug, ist das Thema aber breiter zu denken, gerademit Blick auf selbst- verschuldete Unfälle. Dienstfahrten brauchen klare Regeln. So kann nicht nur Selbstver- ständliches bestätigt werden, wie das Ver- bot von Alkohol amSteuer. Sondern es sollte auch vorgeschrieben werden, dass etwa zur Unfallaufnahme stets die Polizei zu rufen ist. Rein finanziell dürfen die Regelungen dem Mitarbeiter aber nicht zu viel Verantwortung zuweisen, wenn ein Unfall passiert. Er muss laut Bundesarbeitsgericht (BAG) weder für leicht fahrlässig verursachte Schäden ein- stehen noch normal fahrlässig verursach- te Schäden allein tragen. Für Unfallkosten während einer dienstlich veranlassten Fahrt privilegieren ihn die Grundsätze des „inner- betrieblichen Schadensausgleichs“. Der Mitarbeiter zahlt bei leichter Fahrlässigkeit nichts. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilt er die Kosten mit dem Arbeitgeber. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist er allein in der Pflicht – und auch bei Privatfahrten mit ei- nem Firmenwagen ohne Genehmigung. Private Nutzung des Dienstwagens schriftlich definieren Komplizierter ist die Sache bei dem, was gemeinhin als Dienstwagen gilt: Der zur be- ruflichen und privaten Nutzung überlassene Pkw als Gehaltsbestandteil. Passiert bei ei- ner Privatfahrt ein Unfall, nehmen manche Gerichte den Fahrer in die Pflicht, andere nicht. In einem Fall entschied das Landes- arbeitsgericht Köln auf volle Haftung des Arbeitnehmers. In einem anderen meinte das Hessische Landesarbeitsgericht, der Arbeitgeber verpflichte sich durch die Er- laubnis von Privatfahrten und die Versteu- erung des geldwerten Vorteils stillschwei- gend zur Übernahme privater Unfallkosten. Deshalb sollten Unternehmer beim Anwalt zwei Regelungen für Firmenwagen bestel- len: eine mit Vorgaben für geschäftliche Fahrten, die für jeden gilt, bis zum Lehrling. Und eine für Mitarbeiter, die ihren Dienst- wagen privat nutzen dürfen. Hier lässt sich auch festschreiben, wer ans Steuer darf, ob Abstecher ins Ausland erlaubt sind und in welchem Umfang der Mitarbeiter die Kos- ten trägt. Das schafft klare Verhältnisse für den Fall, dass es zum Unfall und zum Streit ums Geld kommt. Beim Firmenwagen Kosten durch eine Regelung klar verteilen Eine Vereinbarung zur privaten Nutzung des Dienstwagens kann etwa das Thema Versicherung regeln. Empfehlenswert ist natürlich stets eine Vollkasko-Police. Dann lässt sich vereinbaren, ob der Mitarbeiter hier seinen persönlichen Schadensfrei- heitsrabatt einbringt, um die Kosten zu senken. Für den Fall eines Schadens sollte geklärt werden, ob beziehungsweise in wel- cher Höhe der Mitarbeiter bei Fahrlässigkeit für Beitragserhöhungen einzustehen hat. So etwas sollte genau mit dem Anwalt be- sprochen werden. Manche Unternehmer wählen auch den Weg, Dienstwagenfahrer über einen prozentualen Anteil an den Be- triebskosten zu beteiligen und dies mit dem geldwerten Vorteil zu verrechnen. So würden die Kosten aus einem Unfall stets in gewis- semMaße auf den Verursacher abgewälzt. Solche Modelle müssen aber mit demSteu- erberater genau durchgerechnet und vom Anwalt wasserdicht formuliert sein. Ohne Vollkaskodroht Steuer durch einen geldwerten Vorteil Steuerlich relevant sind aus Sicht des Mitarbeiters nach einem selbstverschul- deten Unfall bei einer Privatfahrt auch die Reparaturkosten. Häufig übernimmt der Chef die Instandsetzung beziehungswei- se Selbstbeteiligung – er will Dienstwa- genfahrer motiviert halten und kann die Kosten als Betriebsausgabe ansetzen. Doch Reparaturkosten zählen grund- sätzlich nicht zu den Gesamtkosten des Firmenwagens, fallen also nicht unter die Ein-Prozent-Methode. Trägt der Mitarbeiter sie nicht, entsteht ein geldwerter Vorteil in Form nicht eingeforderter Selbstbeteili- gung oder Reparaturkosten, die der Chef erlässt. Eine Versteuerung lässt sich aber vermeiden, wenn der Firmenwagen mit bis zu 1.000 Euro Selbstbeteiligung vollkasko- versichert ist. Denn der Unternehmer darf pro Schaden nach Erstattung von Dritten kleine Unfallkosten bis zu 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbeziehen. Das heißt: Die Vollkaskoversicherung zahlt die Reparatur. Sie fordert vom Unternehmer 1.000 Euro Selbstbeteiligung. Der deklariert das als Teil der Gesamtkosten. Und der Dienstwagen- fahrer zahlt nichts. Noch ein Thema für das Gespräch mit dem Steuerberater. Beim Firmenwagen sind rechtlich und steuerlich viele Details zu beachten Natürlich verursacht ein Firmenwagen Kosten. Und manchmal Einnahmen. Unternehmer müssen mit dem Steuerberater klären, was wie zu behandeln ist. Das gilt etwa für Nutzungsausfall nach einem Unfall. Auch wichtig: Regelungen zur Privatnutzung von Dienstwagen durch Mitarbeiter und eine Vollkaskoversicherung. Text: Frank Wiercks Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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