DAS QUARTAL 4.2018

DAS QUARTAL 4.18 15 Themen im Fokus rung wahrnehmen kann: ein Unfall, eine schwere Erkrankung, Unabkömmlichkeit an einem entfernten Ort oder sogar Un- tersuchungshaft wegen Steuer- oder Zoll- delikten, beispielsweise Schwarzarbeit. In solchen Fällen sollte sofort ein fähiger Vertrauter durch die Vorsorgevollmacht dazu ermächtigt werden, dringende Ent- scheidungen im Betrieb zu treffen. Bei der Wahl dieser Person ist wichtig, dass sie sich gut mit dem Thema auskennt und nicht lange einarbeiten muss. Wer für sei- ne Abwesenheit eine Art Nachfolger einset- zen und ihn mit einer uneingeschränkten Vollmacht ausstatten will, sollte sich das gut überlegen: Diese Person hätte enorme Macht und würde nicht – wie ein gerichtlich eingesetzter Betreuer durch das Gericht – automatisch von einer übergeordneten Instanz kontrolliert. Deshalb bietet es sich an, die Vorsorgevollmacht nicht nur inhalt- lich sehr sorgfältig zu formulieren, sondern gleichzeitig auch festzuschreiben, welche großen Entscheidungen von einer konkret benannten Kontrollinstanz bestätigt wer- den müssen. So könnte etwa der Verkauf von Firmenanteilen nur mit Zustimmung durch den Ehepartner und den Steuerbera- ter möglich sein. Sinnvoll kann es auch sein, für alle großen Entscheidungen in der Vorsor- gevollmacht ein Vier-Augen-Prinzip festzu- schreiben – beispielsweise, dass der jeweilige Abteilungsleiter angehört oder sogar umsein Einverständnis gebeten werden muss. Verschiedenen Personen eingeschränkte Vollmacht geben Möglich ist, jemandem eine eingeschränkte Vorsorgevollmacht zu erteilen beziehungs- weise mehreren Personen eine Teilvoll- macht für ihren Bereich zu geben: Mit so einer vertraglichen Regelung lassen sich Befugnisse der Bevollmächtigten bestim- men, Richtlinien beschreiben und Kompe- tenzen beschränken. Beispielsweise kann der Produktionsleiter dann das Material be- stellen und die Fertigung am Laufen halten. Der kaufmännische Leiter kann Personal einstellen oder entlassen und mit der Bank die Finanzierung klären. Der Steuerberater kann sich um die Zahlen kümmern und die Kommunikation mit dem Finanzamt über- nehmen. Alle gemeinsam könnten zudem als Beratungsgremium für den Ehepartner benannt werden, der weitgehende Ent- scheidungen so auf Basis einer umfassen- den Information und Beratung treffen kann. Eine derartig ausgeklügelte Vorsorgevoll- macht sollte in Ruhe mit dem Rechtsan- walt sowie dem Steuerberater besprochen und formuliert werden. Die Rolle der dort benannten Vertretungsberechtigten muss mit diesen Personen vorher genau bespro- chen werden, damit sie wissen, worauf sie sich einlassen und welche Spielregeln im Ernstfall gelten. Dann kann ein Betrieb mit so einer Konstruktion auch während einer längeren Abwesenheit des Unternehmers erfolgreich weitergeführt werden. Persönliche Vorsorgevollmacht plus Pati- entenverfügung Zudem sollte der Unternehmer eine per- sönliche Vorsorgevollmacht inklusive Pa- tientenverfügung aufsetzen, damit sich eine Person seines Vertrauens um seine Interessen außerhalb der Firma kümmern kann, in Vermögens- ebenso wie gesund- heitlichen und allgemein rechtlichen Ange- legenheiten. Auch das muss nicht immer ein Angehöriger sein, die Aufgabe kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt überneh- men. Wichtig ist, dass so gut wie möglich zwischen den Belangen des Unternehmens und den persönlichen Themen getrennt wird und Lösungsmechanismen für den Fall existieren, dass Unternehmens- und Privatinteresse nicht deckungsgleich sind – etwa wenn der Betrieb eine Kapitalspritze aus dem Privatvermögen braucht, die der persönliche Betreuer nicht freigeben will. Bei Vorsorgevollmacht ans Gesellschafts- recht denken Zwar gibt es viele Muster für eine Vorsor- gevollmacht zum Download im Internet. Unternehmer sollten sie – im Gegensatz zu Mustern für eine Patientenverfügung – aber besser nicht nutzen. Bei jeder Vor- sorgevollmacht sollten Rechtsanwalt und Steuerberater genau prüfen, ob es even- tuell gesellschaftsrechtliche oder testa- mentarische Probleme geben könnte. Bei Fortführung eines einzelkaufmännischen Betriebs (GbR oder OHG) etwa wird das Privatvermögen des Vollmachtgebers in der Regel durch den Bevollmächtigten haf- tungsrechtlich mitverpflichtet. Deshalb ist es empfehlenswert, dem Bevollmächtigten in diesem Fall die Befugnis zu geben, das Unternehmen etwa in eine GmbH umzu- wandeln. Vorsorgevollmacht muss zum Gesell- schaftsvertrag passen In vielen Gesellschaftsverträgen gibt es zu- dem schon Regelungen zur Vererbbarkeit oder zur Vertretung des Unternehmens im Krankheitsfall. Solche gesellschaftsrecht- lichen Vereinbarungen haben grundsätz-

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