DAS QUARTAL 4.2018

Frank Kurowski • Stormstr. 1a • 29664 Walsrode • Tel.: 0 51 61- 787 25 85 • info@sd-mediendesign.de • www.sd -mediendesign. DAS QUARTAL 4.18 11 THEMEN IM FoKUS te Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein Mahnver- fahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In Deutsch- land wird nur noch das automatisierte zentrale Mahnverfahren verwendet. Das ist günstig und nicht sonderlich aufwen- dig. Unternehmer müssen lediglich einen Mahnbescheid beantragen und ihren An- spruch nicht begründen. Um keine Fehler zu machen, die dann unnötig Ansprüche aufs Spiel setzen, sollten Unternehmer bereits hiermit ihren Anwalt beauftragen, insbesondere bei größeren Forderungen. Wer selbst tätig werden will: Jedes Bun- desland hat ein zentrales Mahngericht. Der Online-Mahnantrag ermittelt automatisch das zuständige Gericht, welches dann den Mahnbescheid an den Schuldner schickt. Klage einreichen: Auch mit einer Klage können Unternehmer die Verjährung ver- hindern. Die Vorbereitung dauert aller- dings. Spätestens hier geht es nicht mehr ohne Hilfe des Anwalts. Wichtig ist, dass Unternehmer alle für den Nachweis ihrer Ansprüche wichtigen Dokumente parat ha- ben. Der Anwalt setzt dann eine Klage auf, in der er den Anspruch begründet. Sobald das Schreiben bei Gericht eintrifft, wird die Verjährung gehemmt. Wollen Unternehmer mehr als 5.000 Euro einfordern, müssen sie statt zum Amtsgericht zum Landgericht – spätestens dann ist auch aus formalrechtli- chen Gründen ein Rechtsanwalt nötig. Weitere Verhandlungen führen: Wer ernst- hafte Verhandlungen mit dem Schuldner führt, kann die Verjährung stoppen (§ 203 BGB). Allerdings muss er belegen, dass handfest diskutiert und nach einer Lö- sung gesucht wird. Dafür reicht ein einfaches Schreiben an den Gegner, dass sie „reden“ möchten, nicht. Un- ternehmer sollten sicherheitshalber vom Schuldner eine schriftliche Er- klärung verlangen, dass für die Zeit der Gespräche die Verjährungsfrist nicht weiterlaufen soll. Es kann na- türlich auch sein, dass die andere Seite auf ein solches Schreiben nicht reagiert, sondern ganz entspannt das Jahresende abwartet, um das Problem auszusitzen. Zeichnet sich so ein Verlauf ab, müssen Unternehmer diesen letzten außergerichtlichen Versuch aufgeben, an ihr Geld zu kommen. Dann braucht es frist- gerecht ein Mahnverfahren oder eine Klage, um die Verjährung zu stoppen. Beschwerde beim ombudsmann einlegen: Wer eine Beschwerde beim Ombudsmann der Banken oder Versicherungen einlegt, braucht keine Verjährung von Ansprüchen gegen diese Institute zu fürchten, weil ein Ombudsmann-Verfahren die Frist hemmt. Ist es beendet, läuft die Verjährungsfrist al- lerdings weiter. Das sollten Unternehmer beachten. DATEV – einfach und sicher Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Er nimmt Ihnen beim Forderungsmanage- ment viele Aufgaben ab, indem er Fällig- keiten überwacht, Mahnungen schreibt und im Fall der Fälle das Inkasso übernimmt. Natürlich können Sie Ihr Forderungsma- nagement auch selbst mit dem Basis- paket Rechnungswesen von DATEV perfektionieren. Mit dieser Software lassen sich Kundenstammdaten erfassen und verwalten, Rechnungen einziehen und anmahnen. Sie behalten stets den Über- blick über offene, unvollständig oder ver- spätet bezahlte Rechnungen und erhöhen Ihre Liquidität so spürbar. Außerdem bietet das Programm auch die Möglichkeit, eine ABC-Analyse von Schuldnern und Lieferan- ten anzulegen und zu verwalten. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=