DAS QUARTAL 2.2016 - page 19

DAS QUARTAL 2.16
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Themen im Fokus
OS-Plattform
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung
(OS-Plattform) soll Unternehmern und
Verbrauchern helfen, Streitigkeiten außer-
gerichtlich beizulegen. Beide Seiten sollen
sich bei Bedarf an die Plattform wenden
können. Die Streitigkeiten beziehen sich
auf die Erfüllung von Vertragspflichten.
Durch die Online-Streitbeilegung sollen
Streitigkeiten beigelegt werden, die aus On-
linekäufen entstehen, bei denen Verbrau-
cher und Unternehmer weit voneinander
entfernt leben.
Informationspflicht über das
OS-Verfahren
Onlinehändler müssen nun ab dem 9.
Januar 2016 einen leicht zugänglichen
Link zur OS-Plattform der EU auf ihrer
Webseite bereithalten. Dieser sollte sich
im Impressum oder in den AGB befinden.
Zusätzlich muss eine E-Mail-Adresse des
Unternehmens angegeben werden. Seit
dem 15. Februar 2016 ist die OS-Plattform
freigeschaltet. Sie hat folgende Adresse:
/
Betroffene Onlinehändler
Anbieter von Online-Kaufverträgen, Anbie-
ter von Online-Dienstleistungsverträgen
sowie in der Europäischen Union nieder-
gelassene Online-Marktplätze wie eBay
oder Amazon trifft die Informationspflicht.
Betroffen sind mithin alle Unternehmer
mit Sitz in der EU,
die (auch) an EU-Ver-
braucher Waren und/oder
Dienstleistungen verkaufen
bzw. Dienstleistungen erbringen. Vo-
raussetzung ist, dass sie ihre Leistungen
auf einer Webseite oder sonst auf elektroni-
schemWeg anbieten und der Verbraucher
über die Webseite oder sonst auf elektro-
nischem Weg bestellt.
Abmahnung möglich
Kommt der Onlinehändler seiner Informa-
tionspflicht nicht nach und stellt keinen
entsprechenden Link auf seiner Webseite
bereit, sind Sanktionen durch die Mitglied-
staaten vorgesehen. Diese müssen „wirk-
sam, verhältnismäßig und abschreckend“
sein. Typischerweise drohen bei Verstößen
gegen die Informationspflicht Abmahnun-
gen durch wettbewerbswidriges Verhalten.
Funktionsweise der OS-Plattform
Verbraucher, die beim Onlinekauf auf ein
Problem stoßen, können über die OS-
Plattform online eine Beschwerde in der
Sprache ihrer Wahl einreichen. Der Unter-
nehmer wird über die Plattform für Online-
Streitbeilegung darüber informiert, dass
eine Beschwerde über ihn anhängig ist. Es
handelt sich hierbei um die Möglichkeit, ein
Streitbeilegungsverfahren durchzuführen,
nicht um eine Verpflichtung. Der Verbrau-
cher und der Unternehmer vereinbaren
dann, von welcher Einrichtung zur alterna-
tiven Streitbeilegung (AS) ihre Streitigkeit
bearbeitet werden soll. Haben sie sich geei-
nigt, werden der gewählten AS-Einrichtung
über die OS-Plattform Einzelheiten zu der
Streitigkeit übermittelt.
Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015
das Gesetz über die alternative Streit-
beilegung in Verbrauchersachen (VSBG)
beschlossen. Der Bundesrat hat diesem
in seiner Sitzung vom 29. Januar 2016
zugstimmt. Nach der Ausfertigung durch
den Bundespräsidenten und der Veröffentli-
chung im Bundesgesetzblatt trat das VSBG
am 1. April 2016 in Kraft.
Reaktionspflicht auf Beschwerde?
Onlinehändler haben zunächst 10 Tage
Zeit, auf eine Beschwerde zu reagieren.
Reagiert der Onlinehändler jedoch nicht
innerhalb der 10 Tage auf die Beschwerde
ist das Verfahren (kostenfrei) beendet. Es
besteht also keine Pflicht, eine alternative
Streitbeilegung zu nutzen. Etwas anderes
gilt nur, wenn sich der Onlinehändler freiwil-
lig dazu verpflichtet hat, die OS-Plattform
für die Streitschlichtung zu nutzen.
Kosten des Verfahrens
Das Verfahren ist auch nicht kostenlos. Die
Gebühren für die Durchführung eines Streit-
beilegungsverfahrens, die der Unternehmer
zu tragen hat, betragen danach
• 190 Euro bei Streitwerten bis ein-
schließlich 100 Euro,
• 250 Euro bei Streitwerten über
100 Euro bis einschließlich 500
Euro,
• 300 Euro bei Streitwerten über
500 Euro bis einschließlich 2.000
Euro.
• 380 Euro bei Streitwerten über
2.000 Euro.
Nur wenn der Antrag auf Durchführung
des Streitbeilegungsverfahrens als miss-
bräuchlich anzusehen ist, muss der Ver-
braucher 30 Euro bezahlen.
Fazit
Onlinehändler sollten zunächst unbedingt
ihre Informationspflichten erfüllen. Das
weitere Vorgehen liegt dann im Ermessen
des Onlinehändlers.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Neue Informationspflicht für
Onlinehändler
Ab dem 09.01.2016 gibt es für Onlinehändler eine neue Informationspflicht,
die sie unbedingt beachten sollten. Rechtlicher Hintergrund ist die EU-
Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucher-
rechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). Diese Verordnung
bindet die Mitgliedstaaten unmittelbar.
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