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DAS QUARTAL 4.15
19
Themen im Fokus
tigten wird auf die Prüfung der Lohnsum-
menregelung verzichtet.
• Bei Unternehmen mit vier bis zehn Be-
schäftigten gilt, dass bei einer Behal-
tensfrist von mindestens fünf Jahren
die Lohnsumme 250 % der Ausgangs-
lohnsumme nicht unterschreiten darf.
Bei einer Behaltensfrist von mindestens
sieben Jahren darf die Lohnsumme 500
% nicht unterschreiten.
• Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäf-
tigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist
von mindestens fünf Jahren die Lohn-
summe 300 % der Ausgangslohnsum-
me nicht unterschreiten darf. Bei einer
Behaltensfrist von mindestens sieben
Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht
unterschreiten.
Beschäftigte in Mutterschutz oder Eltern-
zeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende
werden nicht mitgerechnet.
Große Betriebsvermögen
Nach dem derzeitigen Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht gelten die Verscho-
nungsregeln auch bei der Übertragung
von großen Betriebsvermögen, ohne dass
geprüft wird, ob es überhaupt einer Ver-
schonung bedarf. Dies sieht das Bundes-
verfassungsgericht als verfassungswidrig
an. Beim Erwerb großer Unternehmensver-
mögen mit einem begünstigten Vermögen
von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht
der Gesetzentwurf daher ein Wahlrecht zwi-
schen einer Verschonungsbedarfsprüfung
oder einem besonderen Verschonungsab-
schlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für
Familienunternehmen typischer gesell-
schaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger
Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf
52 Mio. Euro angehoben.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung
muss der Erwerber nachweisen, dass er
persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer-
schuld aus sonstigem nicht betrieblichen
bereits vorhandenen oder aus mit der Erb-
schaft oder Schenkung zugleich überge-
gangenen nicht begünstigten Vermögen
zu begleichen. Genügt dieses Vermögen
nicht, um die Erbschaft- oder Schenkung-
steuer betragsmäßig zu begleichen, wird
die Steuer insoweit erlassen.
Bei begünstigten Vermögen von über 26 Mio.
Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwer-
ber anstelle einer Verschonungsbedarfs-
prüfung alternativ für ein Verschonungs-
abschmelzmodell entscheiden. Hier erfolgt
eine Teilverschonung, die mit zunehmen-
dem Vermögen schrittweise verringert wird.
Ausgehend von einem Verschonungsab-
schlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei
einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von
100 % (bei einer Haltefrist von sieben Jah-
ren) sinkt die Verschonung schrittweise für
jede zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Er-
werb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt,
um jeweils 1 % bis zu einem Wert begüns-
tigten Vermögens von 116 Mio. Euro bzw.
142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter
gesellschaftsvertraglicher oder satzungs-
mäßiger Beschränkungen).
Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein
einheitlicher Verschonungsabschlag von
20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren)
bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von sie-
ben Jahren).
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
waren bisher von der Lohnsummen
regelung unabhängig von ihrer Größe
gänzlich ausgenommen. Diese Grenze
ist vom Bundesverfassungsgericht
verworfen worden.