Seite 13 - DAS QUARTAL 4.2012

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 4.12
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überhang ist dem Gesamtbetrag der Ein-
künfte hinzuzurechnen. Erstattungsüber-
hänge zu Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a
EStG, die wie Arbeitslosen- oder Haftpflicht-
versicherung lediglich begrenzt im Rahmen
der Höchstbeträge des § 10 Abs. 4 EStG an-
gesetzt werden, kommen für eine Hinzu-
rechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte
hingegen nicht in Betracht.
Bisher wurde ein solcher Erstattungs‑
überhang insbesondere bei der Kirchen‑
steuer noch durch die Wiederaufrollung
der Steuerfestsetzungen von Vorjahren be-
rücksichtigt. Durch die Neuregelung wird
der Erstattungsüberhang mit anderen
Aufwendungen der jeweiligen Nummer
verrechnet.
Grundfreibetrag.
Der Grundfreibetrag steigt
ab dem Veranlagungsjahr 2013 von 8.004
Euro auf 8.130 Euro. Gleichzeitig wird der
Tarifverlauf entsprechend zur Abmilderung
der kalten Progression 2013 und 2014 an­
gepasst.
Kinderbetreuungskosten.
Für Eltern beste-
hen seit dem 1. Januar 2012 deutliche Er-
leichterungen bei der steuerlichen Berück-
sichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die
Neuregelung verzichtet auf die persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern,
wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbil-
dung, Krankheit, Behinderung.
Wer Kinderbetreuungskosten hat, kann
diese künftig steuerlich geltend machen.
Nur die Aufwendungen an sich müssen – wie
bisher – belegt werden können. Im Rahmen
des bisherigen Abzugshöchstbetrags von
2/3
der Aufwendungen, höchstens 4.000
Euro pro Jahr und Kind werden
Kinderbetreuungs­kosten nunmehr einheit-
lich als Sonder­ausgaben berücksichtigt.
Höchstbetrags von 4.000 auf 6.000 EUR im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs kommt.
Bundesanzeiger.
Nach dem Gesetz zur Än-
derung von Vorschriften über Verkündung
und Bekanntmachungen sowie der Zivilpro-
zessordnung, des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung und der
Abgabenordnung vom 22.12.2011 wird der
Bundesanzeiger ausschließlich elektronisch
über das Internet herausgegeben und er-
setzt dauerhaft die gedruckte Ausgabe.
E-Bilanz.
Erstmals verpflichtend anzuwen-
den ist die Neuregelung für Wirtschafts-
jahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen,
also im Regelfall für das Wirtschaftsjahr
2012 (01.01.
bis 31.12.2012) und im Fall
des abweichenden Wirtschaftsjahres für
2012/2013 (
z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013).
Im Erstjahr wird allerdings nicht beanstan-
det, wenn die Übermittlung noch nicht in
elektronischer Form erfolgt.
Einkünfte und Bezüge des volljährigen
Kindes.
Nach der ab 2012 geltenden Neufas-
sung wird ein volljähriges Kind zwischen 18
und 25 Jahren unabhängig von seinen eige-
nen Einkünften und Bezügen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufs-
ausbildung oder eines Erststudiums aller-
dings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft
überwiegend in Anspruch nimmt.
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbe-
darfs eines sich in Berufsausbildung befin-
denden, auswärtig untergebrachten Kindes
wird in diesem Zusammenhang angepasst.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes
werden beim Ausbildungsfreibetrag nicht
mehr in Abzug gebracht.
Erstattungsüberhänge bei den Sonderaus-
gaben.
Die steuerliche Berücksichtigung von
erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen
Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchen-
steuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht.
Werden Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs.
1
Nr. 2–3a EStG (also Rentenversicherung,
private Basisaltersvorsorge, Kranken- und
Pflegeversicherung - nicht aber Unterhalts-
oder Versorgungsleistungen) erstattet, ist
der Erstattungsbetrag mit im gleichen Ver-
anlagungszeitraum geleisteten gleichartigen
Aufwendungen zukünftig zu verrechnen.
Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu
Basiskranken- und gesetzlichen Pflegever-
sicherungsbeiträgen über § 10 Abs. 4b Satz 1
EStG mit den erstatteten Aufwendungen
gleichgestellt.
Ein danach sich bei den Aufwendungen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 (voll absetzbare Kranken-
und Pflegeversicherung) und Nr. 4 EStG
(
Kirchensteuer) ergebender Erstattungs‑
Das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten wird
neu geordnet. Durch eine Reduzierung der
Veranlagungsarten werden die Varianten von
bisher sieben auf vier verringert. Um zu ge-
währleisten, dass keine Schlechterstellung der
Ehegatten im Vergleich zu zwei unverheirateten
Personen erfolgt, wird die Wahlmöglichkeit
einer Einzelveranlagung eingeführt.
Besonders davon werden z. B. Alleinver­
diener-Ehen profitieren.
Kinderfreibeträge.
Ab 2012 kann ein Eltern-
teil die Übertragung des dem anderen El-
ternteil zustehenden Kinderfreibetrages
auch dann beantragen, wenn der andere El-
ternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des
Kinderfreibetrages ist für die Zeiträume al-
lerdings nicht mehr möglich, für die Unter-
haltsleistungen nach dem Unterhaltsvor-
schussgesetz gezahlt werden.
Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei
dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung
des Freibetrages für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des
Kindes auf den anderen Elternteil verhin-
dern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten
trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Krankheitskosten.
Es kommt ab 2012 zu
einer gesetzlichen Regelung zum Nachweis
der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten
für den steuerlichen Abzug als außerge-
wöhnliche Belastungen. Dies erfolgt als Re-
aktion auf die geänderte Rechtsprechung.
Hiernach muss der Nachweis einer Krank-
heit und der medizinischen Indikation der
Behandlung nicht mehr zwingend durch ein
vor Beginn der Behandlung eingeholtes
amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
oder Attest geführt werden. Ausreichend
sind alle geeigneten Beweismittel zum
Nachweis der Krankheitskosten.
Da sich aus dieser Änderung der Rechtspre-
chung erhebliche Erschwernisse ergeben,
wird dem Steuerpflichtigen durch die ge-
setzliche Neufassung von Anfang an Rechts-
sicherheit in der Beurteilung der Anspruchs-
voraussetzungen ermöglicht. Dabei gibt es