Seite 32 - DAS QUARTAL 3.2012

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Die Wiederbelebung der Vermögenssteuer?
Immer wieder wird die (Wieder-)Einführung einer Vermögenssteuer gefordert: Im Internet finden sich hierzu diverse Initiativen.
Laut einer Forsa-Umfrage in Auftrag des Campact e.V., einem gemeinnützigen Verein, der nach eigenen Angaben Kampagnen
für eine sozial gerechte, ökologisch nachhaltige und friedliche Gesellschaft organisiert, befürworten 77 % der Bundesbürger
die Einführung einer Vermögenssteuer.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.12
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Mittlerweile ist jedoch allgemein anerkannt,
dass sich eine allgemein verbindliche, abso-
lute Belastungsobergrenze für Steuern in
der Nähe einer hälftigen Teilung aus dem
Grundgesetz nicht ableiten lässt.
Aussetzung der Steuererhebung.
Die Steu-
ererhebung wird seit 1997 ausgesetzt. Der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
hatte in seinem Beschluss nicht die Erhe-
bung einer Vermögenssteuer für unzulässig
erklärt, sondern nur den Gesetzgeber ver-
pflichtet, bis zum 31. Dezember 1996 eine
Neuregelung zu treffen, nach der nicht länger
der einheitswertgebundene Grundbesitz und
das zu Gegenwartswerten erfasste Vermö-
gen mit demselben Steuersatz belastet wird.
Der Gesetzgeber hat jedoch keine Neurege-
lung zur Bewertung von Grundbesitz getroffen,
sodass das Vermögenssteuergesetz gegen-
wärtig nicht anwendbar ist. Das Vermögens-
steuergesetz ist nach wie vor nicht aufgehoben.
Wiederbelebung der Vermögenssteuer.
Festzuhalten ist, dass gegen eine Wiederbe-
lebung der Vermögenssteuer keine grund-
sätzlichen verfassungsrechtlichen Beden-
ken bestehen. Bei einer erneuten Erhebung
der Vermögenssteuer müssten jedoch
Grundstücke ebenso wie andere Vermö-
gensgegenstände ihrem tatsächlichen Wert
entsprechend bewertet werden. Im Ergebnis
sind die Argumente für und gegen eine Ver-
mögenssteuer abzuwägen. Als Argumente
für die Vermögenssteuer werden die Themen
soziale Gerechtigkeit im Zusammenhang mit
der Umverteilung von Vermögen und eine
Aufkommensstabilität angeführt. Zudem sei
die Besteuerung des Vermögens ein Gebot
der Steuergerechtigkeit, das sich nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichtet.
Gegner der Vermögenssteuer führen insbe-
sondere ins Feld, dass diese den Anreiz ver-
ringert, Vermögen aufzubauen. Vermögen
müsste für die Vermögenssteuer zudem pe-
riodisch bewertet werden. Dies würde die
Bewertungsprobleme potenzieren.
W
as ist die Vermögenssteuer? Die
Vermögenssteuer ist eine Substanz-
steuer, die vom Wert des Nettover-
mögens (Bruttovermögen abzüglich Schul-
den) einer natürlichen oder juristischen
Person zu einem bestimmten Stichtag be-
rechnet wird. Die Vermögenssteuer stand
den Bundesländern zu. Ihr Satz betrug ab
1995 für natürliche Personen 1 % des steu-
erpflichtigen Vermögens und für Körper-
schaften 0,6 %. Dabei waren je natürlicher
Person (auch Kinder) 120.000 Deutsche
Mark vermögenssteuerfrei.
Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts.
Seit 1997 wird die Vermögenssteuer
aufgrund des Beschlusses des Bundesver-
fassungsgerichts vom 22. 6. 1995 – 2 BvL
37/91 – nicht mehr erhoben. In seinem Be-
schluss hatte das Bundesverfassungsge-
richt die Vermögenssteuer in der damaligen
Fassung nicht für nichtig, sondern nur für
mit dem Grundgesetz unvereinbar angese-
hen. Diese Entscheidung beruhte zum einen
darauf, dass die Bestimmungen des Ver-
mögenssteuerrechts, die einheitsbewertetes
Vermögen, insbesondere Grundvermögen,
steuerlich geringer belasten als das son-
stige Vermögen, mit dem Grundgesetz un-
vereinbar sind.
Inhaltlich stand hinter dieser Frage die
unterschiedliche vermögenssteuerliche
Belastung von Grundbesitz und sonstigem
Vermögen. Die Einheitswerte bildeten
schließlich den Verkehrswert des Grundei-
gentums auch nicht annähernd wirklich-
keitsgerecht ab. Der Einheitswert stellte in
der Regel lediglich 5 bis 30 % des Verkehrs-
wertes dar. Im Ergebnis wurde damit das im
Gleichheitssatz begründete Leistungsfähig-
keitsprinzip verletzt.
In der Entscheidung wurde zum anderen die
Rechtsansicht geäußert, dass der soge-
nannte Halbteilungsgrundsatz, wonach die
Vermögenssteuer zu den Ertragsteuern (wie
z. B. der Einkommensteuer) nur hinzutreten
dürfe, wenn dadurch die steuerliche Ge-
samtbelastung „in der Nähe einer hälftigen
Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus
bleibe, verletzt sei.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.