Seite 18 - DAS QUARTAL 3.2012

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Aufwendungen für die betriebliche
Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung ist für viele Arbeitnehmer als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung
ein wichtiger Bestandteil ihrer Altersvorsorge. Die Beiträge und Einzahlungen in die betrieblichen
Altersversorgungssysteme werden steuerlich gefördert. Ferner zählen diese Aufwendungen teilweise nicht zum
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Nachfolgender Aufsatz gibt dazu einen Überblick.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.12
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den internen Durchführungswegen der Di-
rektzusagen und Unterstützungskassen
stellen die umgewandelten Entgeltteile –
ohne betragsmäßige Begrenzung – keinen
steuerpflichtigen Lohn mehr dar. In der Sozi-
alversicherung sind die für die Altersversor-
gung verwendeten Entgeltteile begrenzt bis
zur Höhe von 4 % der jährlichen BBG in der
allgemeinen gesetzlichen Rentenversiche-
rung (2012 = 2.688 EUR) beitragsfrei. Bei Di-
rektversicherungen mit vorgesehener Ren-
tenzahlung – auch bei zusätzlichem
Wahlrecht auf Kapitalauszahlung – sowie ka-
pitalgedeckten Pensionskassen und Pensi-
onsfonds sind Beiträge aufgrund einer Brut-
toentgeltumwandlung bis zu einem Betrag
von 4 % der jährlichen BBG in der allgemei-
nen gesetzlichen Rentenversicherung (2012
= 2.688 EUR) steuerfrei und beitragsfrei in
der Sozialversicherung.
Höhere Beiträge können bei Vertragsab-
schlüssen seit 1.1.2005 noch bis zu einem
zusätzlichen Betrag von 1.800 EUR steuer-
frei sein. Sie sind jedoch mangels einer ge-
setzlichen Regelung nicht beitragsfrei in der
Sozialversicherung. Bei vor dem 1.1.2005
abgeschlossenen Verträgen mit Versiche-
rungen und kapitalgedeckten Pensionskas-
sen sowie generell für Altersversorgungen
bei umlagefinanzierten Pensionskassen gel-
ten Besonderheiten.
Auf die steuer- und beitragsfreien Beträge
aus einer Bruttoentgeltumwandlung werden
ggf. steuer- und beitragsfreie Zahlungen des
Arbeitgebers angerechnet. Die Steuer- und
Beitragsfreiheit der arbeitgeberfinanzierten
Beiträge ist vorrangig gegenüber den auf
Ent­geltumwandlung beruhenden Beiträgen.
Zunächst sind die arbeitgeberfinanzierten
Beiträge bei der Steuer- und Beitragsfreiheit
zu berücksichtigen und die auf Entgeltum-
wandlung beruhenden Beiträge nur noch inso-
weit, als der Freibetrag nicht bereits durch die
Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft worden ist.
Einzahlungen des Arbeitgebers bis zu einem
Betrag von 4 % der jährlichen Beitragsbe-
messungsgrenze (BBG) in der allgemeinen
gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei
und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Im Jahr 2012 sind dies 4 % von 67.200 EUR =
2.688 EUR. Darüber hinaus können bei Ver-
tragsabschlüssen seit 1.1.2005 höhere Bei-
träge noch bis zu einem zusätzlichen Betrag
von 1.800 EUR steuerfrei sein. Sie sind je-
doch mangels einer gesetzlichen Regelung
nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Ver-
trägen mit Versicherungen und kapitalge-
deckten Pensionskassen sowie generell für
Altersversorgungen bei umlagefinanzierten
Pensionskassen gelten Besonderheiten.
Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge und Ein-
zahlungen.
Die Finanzierung durch den Ar-
beitnehmer kann entweder über eine Brut-
toentgeltumwandlung oder über eine
Nettoentgeltverwendung erfolgen.
Bruttoentgeltumwandlung.
Bei einer Brut-
toentgeltumwandlung vereinbaren Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer, dass an die Stelle
eines Teils des Entgeltanspruchs entweder
eine Versorgungszusage des Arbeitgebers
tritt (bei Direktzusage, Unterstützungskasse)
oder ein Teil des Entgeltanspruchs als Bei-
trag zur Finanzierung einer betrieblichen Al-
terssicherung (Direktversicherung, Pensi-
onskasse, Pensionsfonds) verwendet wird. In
Durchführungswege.
In der betrieblichen
Altersversorgung gibt es fünf Durchfüh-
rungswege, davon zwei interne Durchfüh-
rungswege (Direktzusagen oder Unterstüt-
zungskassen). Zudem gibt es drei externe
Durchführungswege (Direktversicherungen,
Pensionskassen oder Pensionsfonds). Wel-
cher oder welche der möglichen Durchfüh-
rungswege im Betrieb angeboten werden,
entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber.
Formen der Finanzierung.
Heute sind häu-
fig die Arbeitnehmer am Aufbau einer be-
trieblichen Altersversorgung beteiligt, wäh-
rend in früheren Jahren die „Betriebsrente”
weitgehend allein vom Arbeitgeber finanziert
wurde. Möglich sind Beitragszahlungen und
Einzahlungen allein durch den Arbeitgeber,
allein durch den Arbeitnehmer oder gemein-
sam durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge und Ein-
zahlungen.
In den internen Durchführungs-
wegen (Direktzusagen und Unterstützungs-
kassen) werden die Einzahlungen oder
Rückstellungen durch den Arbeitgeber nicht
als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt
angesehen. Sie stellen keine zugeflossenen
steuerlichen Einnahmen dar und sind kein
Arbeitsentgelt. Bei Direktversicherungen mit
vorgesehener Rentenzahlung – auch bei zu-
sätzlichem Wahlrecht auf Kapitalauszahlung
– sowie kapitalgedeckten Pensionskassen
und Pensionsfonds sind die Beiträge und