Seite 12 - DAS QUARTAL 3.2012

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Die elektronisch unterstützte
Betriebsprüfung durch die Deutsche
Rentenversicherung
Der Gesetzgeber hat mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) den gesetzlichen Rahmen für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
durch die Rentenversicherungsträger geschaffen.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.12
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Arbeitgeber werden insofern entlastet, als
im Vorfeld der Betriebsprüfung keine Unter-
lagen mehr kopiert und zusammengestellt
werden müssen. Sofern die Betriebsprüfung
mit den gelieferten Daten abgeschlossen
werden kann, entfällt eine weitere Einsicht-
nahme der Unterlagen vor Ort.
Einheitliche Schnittstelle (Dateiaufbau,
Datensätze und -bausteine).
Vor dem Hin-
tergrund der Vielzahl an Abrechnungs­
programmen und der damit verbundenen
heterogenen Datenstruktur wurde eine ein-
heitliche Datensatzbeschreibung (Schnitt-
stelle) für die Datenanlieferung vorgesehen.
Die Schaffung einer einheitlichen und ver-
bindlichen Schnittstelle, die konkrete Vor­
gabe der erforderlichen Daten und deren
Struktur ermöglicht einen für alle Beteilig­
Die euBP in der Praxis.
Das Verfahren euBP
wird allen Arbeitgebern und Steuerberatern
offenstehen, ist jedoch nicht verpflichtend.
Eine Teilnahme wird optional zur bisher
praktizierten Form der Betriebsprüfung
durch die Rentenversicherungsträger ange-
boten. Die Rentenversicherungsträger kön-
nen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
verlangen, dass die Übermittlung der erfor-
derlichen Daten zum Zweck der Betriebs-
prüfung in einer einheitlich vorgegebenen
Struktur erfolgt.
Ergeben sich bei der Auswertung der Ab-
rechnungsdaten des Arbeitgebers und der
gespeicherten Daten der Sozialversiche-
rungsträger Hinweise, Unplausibilitäten
oder die Notwendigkeit der Einsichtnahme
einzelner Belege, kann dem bei der Prüfung
vor Ort gezielt nachgegangen werden. Die
N
ach dieser Vorschrift prüfen die Träger
der Rentenversicherung bei den Ar-
beitgebern, ob diese ihre Meldepflich-
ten und ihre sonstigen Pflichten nach dem
SGB, die im Zusammenhang mit dem Ge-
samtsozialversicherungsbeitrag (Beiträge
zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung) und den Umlagebeiträ-
gen nach dem Aufwendungsausgleichsge-
setz stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie
prüfen insbesondere die Richtigkeit der Bei-
tragszahlungen und der Meldungen. Prü-
fungen erfolgen mindestens alle 4 Jahre. Die
Rentenversicherungsträger prüfen außer-
dem auch die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der Künstlersozialabgabe (seit
2007), die Zahlung der Insolvenzgeldumlage
und den Insolvenzschutz von Wertguthaben
(seit 2009) sowie die Zahlung der Beiträge
zur Unfallversicherung (seit 2010).
Das Verfahren „elektronisch unterstützte
Betriebsprüfung” (euBP).
Künftig erhalten
die Arbeitgeber und Steuerberater im Rah-
men des Verfahrens „elektronisch unter-
stützte Betriebsprüfung” (euBP) die Mög-
lichkeit, die prüfungsrelevanten Daten
elektronisch abzugeben. Die vom Arbeitge-
ber übermittelten Daten werden mithilfe ei-
ner Prüfsoftware analysiert und die daraus
gewonnenen Ergebnisse als Hinweise für die
Betriebsprüfung genutzt.
Mit § 9 Abs. 5 BVV hat der Gesetzgeber eine
Regelung geschaffen, die es dem Arbeitge-
ber erlaubt, Entgeltunterlagen auf maschi-
nell verwertbaren Datenträgern zu führen.
Hieraus ergibt sich für die Rentenversiche-
rungsträger die Möglichkeit und das Recht,
im Rahmen einer Betriebsprüfung digitale
Entgeltunterlagen zu prüfen.
Künftig erhalten die Arbeitgeber und Steuerberater
im Rahmen des Verfahrens „elektronisch unter-
stützte Betriebsprüfung” (euBP) die Möglichkeit,
die prüfungsrelevanten Daten elektronisch ab­
zugeben. Die vom Arbeitgeber übermittelten
Daten werden mithilfe einer Prüfsoftware
analysiert und die daraus gewonnenen Ergebnisse
als Hinweise für die Betriebsprüfung genutzt.