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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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Neuregelung verzichtet auf die persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern,
wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbil-
dung, Krankheit, Behinderung.
Wer Kinderbetreuungskosten hat, kann
diese künftig steuerlich geltend machen.
Nur die Aufwendungen an sich müssen – wie
bisher – belegt werden können. Im Rahmen
des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3
der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 Euro
pro Jahr und Kind werden Kinderbetreu-
ungskosten nunmehr einheitlich als Sonder-
ausgaben berücksichtigt.
Kinderfreibeträge.
Nach bisheriger Rechts-
lage kann bei geschiedenen oder getrennt
lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf ei-
nen Elternteil übertragen werden, wenn der
andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht
dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die
Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des
anderen Elternteils übertragen zu lassen,
wird nunmehr um die Fälle erweitert, in
denen der andere Elternteil mangels Leis­
tungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Die Erweiterung der Übertragungsmög-
lichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich
auch auf die Übertragung des Behinderten-
Pauschbetrages aus. Künftig kann sich der
Elternteil, der ein behindertes Kind betreut
und für dessen Unterhalt überwiegend allein
aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag
auch den Behinderten-Pauschbetrag des
Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen
Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchen-
steuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht.
Erfolgen derartige Erstattungen, ist der
Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungs-
zeitraum getätigten gleichartigen Aufwen-
dungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag
ist dann als Sonderausgabe zu berücksichti-
gen. Sind die Erstattungen höher als die Auf-
wendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungs-
überhang.
Dieser wird bislang im Jahr der ursprüng-
lichen Zahlung dergestalt berücksichtigt,
dass das Einkommen des Steuerpflichtigen
entsprechend erhöht wird. Hierzu muss der
alte bereits bestandskräftige Steuerbe-
scheid geändert werden. Die Neuregelung
vermeidet dieses „Wiederaufrollen“ der
Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren und
vereinfacht somit die Steuerpraxis für Bür-
ger und Finanzamt erheblich.
Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteu-
er steht in Abhängigkeit von der Gegenleis­
tung (Kaufpreis). Die Grunderwerbsteuer ist
in Schleswig-Holstein zum 1. Januar auf fünf
Prozent sowie in Rheinland-Pfalz zum 1.
März 2012 um anderthalb Punkte auf dann
ebenfalls fünf Prozent gestiegen.
Kinderbetreuungskosten.
Für Eltern erge-
ben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Er-
leichterungen bei der steuerlichen Berück-
sichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die
Abgeltungssteuer.
Abgeltend besteuerte
Kapitaleinkünfte werden bei der Ermittlung
der zumutbaren Eigenbelastung, beim Aus-
bildungsfreibetrag und bei der Ermittlung
des Spendenabzugsvolumens nicht mehr
berücksichtigt.
Insoweit entfällt künftig die Notwendig-
keit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge
nur für diese Zwecke in der Einkommen-
steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der
Unterhaltsleistungen werden Kapitalerträge
den sonstigen Bezügen zugeordnet.
Ausbildungsfreibetrag.
Der Freibetrag zur
Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in
Berufsausbildung befindenden, auswärtig
untergebrachten Kindes wird angepasst. Ei-
gene Einkünfte und Bezüge des Kindes wer-
den beim Ausbildungsfreibetrag nicht mehr
in Abzug gebracht.
Berufsausbildungskosten.
Der Gesetzgeber
hebelt die Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs zu den Aufwendungen für die erst-
malige Berufsausbildung oder ein Erststudi-
um aus, indem er „klarstellt“, dass diese
Aufwendungen keine Werbungskosten oder
Betriebsausgaben sind. Als Trostpflaster
wird der als Sonderausgaben zu berücksich-
tigende Betrag um 2.000,00 Euro auf nun-
mehr 6.000,00 Euro erhöht.
E-Bilanz.
Erstmals verpflichtend anzuwen-
den ist die Neuregelung für Wirtschafts-
jahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen,
also im Regelfall für das Wirtschaftsjahr
2012 (01.01. bis 31.12.2012) und im Fall
des abweichenden Wirtschaftsjahres für
2012/2013 (z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013).
Im Erstjahr wird allerdings nicht beanstan-
det, wenn die Übermittlung noch nicht in
elektronischer Form erfolgt.
Einkünfte und Bezüge des volljährigen
Kindes.
Nach der bisherigen Regelung wa-
ren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die
Freibeträge für Kinder bei volljährigen Kin-
dern neben den sachlichen Voraussetzungen
(wie z. B. Studium) auch davon abhängig,
dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht
übersteigen.
Nach der ab 2012 geltenden Neufassung
wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25
Jahren unabhängig von seinen eigenen Ein-
künften und Bezügen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Be-
rufsausbildung oder eines Erststudiums al-
lerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätig-
keit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft
überwiegend in Anspruch nehmen.
Erstattungsüberhänge bei den Sonderaus-
gaben.
Die steuerliche Berücksichtigung von
Wer Kinderbetreuungskosten hat, kann
diese künftig steuerlich geltend machen.
Nur die Aufwendungen an sich müssen – wie
bisher – belegt werden können.
Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchst-
betrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens
4.000,00 EUR pro Jahr und Kind werden
Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich
als Sonderausgaben berücksichtigt.