Seite 12 - AUSGABE_27___QUARTAL_1_2012

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DAS QUARTAL 1.12
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THEMEN IM FOKUS
heben. Weitere personenbezogene Daten darf
er erheben, soweit die Kenntnis dieser Daten
erforderlich ist, umdie Eignung des Beschäftig-
ten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzu-
stellen. Er darf zu diesem Zweck insbesondere
Daten über die fachlichen und persönlichen
Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie
über die Ausbildung und den bisherigen be-
ruflichenWerdegang des Beschäftigten erheben.
Erhebung weiterer Beschäftigtendaten.
Daten eines Beschäftigten über die rassische
und ethnische Herkunft, die Religion oder
Weltanschauung, eine Behinderung, die se-
xuelle Identität, die Gesundheit, die Vermö-
gensverhältnisse, Vorstrafen oder laufende
Ermittlungsverfahren dürfen dagegen nur
dann erfragt werden, wenn dies für die Ar-
beitstätigkeit wesentlich und entscheidend
ist. Untersagt ist zudem die Frage nach einer
Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit
einer Schwerbehinderung.
Ärztliche Untersuchungen vor Begründung
eines Beschäftigungsverhältnisses.
Der Ar-
beitgeber darf die Begründung des Beschäf-
tigungsverhältnisses von einer ärztlichen Un-
tersuchung abhängig machen, wenn und
soweit die Erfüllung bestimmter gesundheit-
licher Voraussetzungen wegen der Art der
auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen
ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Anforderung zum Zeit-
punkt der Arbeitsaufnahme darstellt. Der
Beschäftigte muss in die Untersuchung nach
Aufklärung über deren Art und Umfang sowie
in die Weitergabe des Untersuchungsergeb-
nisses an den Arbeitgeber eingewilligt haben.
Dem Beschäftigten ist das vollständige Unter-
suchungsergebnis mitzuteilen. Dem Arbeit-
geber darf nur mitgeteilt werden, ob der Be-
schäftigte nach dem Untersuchungsergebnis
für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist.
Nutzung von Beschäftigtendaten vor und nach
Begründung eines Beschäftigungsverhältnis-
ses. Umfasst sind auch Eignungstests und die
Überwachung des E-Mail-Verkehrs.
Definition von Beschäftigtendaten und Ar-
beitgeber.
Der Gesetzesentwurf definiert Be-
schäftigtendaten als personenbezogene Da-
ten von Beschäftigten. Als Arbeitgeber gelten
öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die
Personen nach § 3 Absatz 11 BDSG beschäf-
tigen oder beschäftigten oder beabsichtigen,
Personen nach § 3 Absatz 11 BDSG zu be-
schäftigen. Personen im Sinne dieser Vor-
schrift sind insbesondere Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Berufsbil-
dung Beschäftigte. Ebenso sind auch Perso-
nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet
ist, umfasst.
Bei in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen
Gleichgestellten sind Arbeitgeber die Auftrag-
geber oder Zwischenmeister im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes, bei Beschäftigten, die
Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wer-
den, auch die Dritten.
Erhebung von Beschäftigtendaten.
Beschäf-
tigtendaten sind nach dem Gesetzesentwurf
unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erhe-
ben. Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten
vor der Erhebung hierauf hingewiesen hat,
darf der Arbeitgeber allgemein zugängliche
Daten ohne Mitwirkung des Beschäftigten er-
heben, es sei denn, dass das schutzwürdige
Interesse des Beschäftigten an dem Aus-
schluss der Erhebung das berechtigte Inter-
esse des Arbeitgebers überwiegt.
Datenerhebung von Bewerberdaten.
Der Ar-
beitgeber darf den Namen, die Anschrift, die
Telefonnummer und die Adresse der elektroni-
schen Post eines Beschäftigten vor Begrün-
dung eines Beschäftigungsverhältnisses er-
Ziel des Gesetzes.
Mit dem vorliegenden Ge-
setzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz
soll eine umfassende gesetzliche Regelung
für den Arbeitnehmerdatenschutz verwirk-
licht werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut Geset-
zesbegründung, praxisgerechte Regelungen
für Beschäftigte im Sinne des § 3 Absatz 11
BDSG zu schaffen. Es sollen für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses nur solche Da-
ten verarbeitet werden dürfen, die für dieses
Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbei-
tungen, die sich beispielsweise auf für das
Beschäftigungsverhältnis nicht relevantes
außerdienstliches Verhalten oder auf nicht
dienstrelevante Gesundheitszustände bezie-
hen, sollen zukünftig ausgeschlossen sein.
Mit den Neuregelungen sollen Mitarbeiter
an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor Be-
spitzelungen geschützt und gleichzeitig den
Arbeitgebern verlässliche Grundlagen für die
Durchsetzung von Compliance-Anforderun-
gen und den Kampf gegen Korruption an die
Hand gegeben werden.
Der Gesetzentwurf enthalte daher Rege-
lungen für die Erhebung, Verarbeitung und
Beschäftigtendatenschutzgesetz
Die SPD-Fraktion brachte am 25.11.2009 den Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis
in den Bundestag ein. In der Zwischenzeit wurde ein Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz vorgelegt sowie ein
Referentenentwurf durch das Bundesinnenministerium erarbeitet. Weiter ergingen diverse Stellungnahmen hierzu.
Nun scheint es jedoch ernst zu werden. So haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf ihrer
Herbstkonferenz am 09.11.2011 bekräftigt, dass eine umfassende Regelung des Beschäftigtendatenschutzes dringend
erforderlich sei.