Seite 26 - AUSGABE_26___QUARTAL_4_2011

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Steuern, Recht und Wirtschaft
Für das Quartal 4.2011 haben wir Ihnen wieder eine Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen
Steuern, Wirtschaft und Recht zusammengestellt. Zum Beispiel:
Leistet nur einer der Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen und ist abzusehen, dass diese Vorauszahlungen nur auf seine
Einkommensteuer angerechnet werden sollen und nicht auf die des anderen Ehegatten, muss dies dem Finanzamt jeweils bei
Zahlung der Vorauszahlungen gesondert mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Vorauszahlungen je zur Hälfte angerechnet.
Gesellschafter einer GmbH sollten den Beleg über die Einzahlung der Stammeinlage gesondert und dauerhaft aufbewahren. Im
Fall der Insolvenz der GmbH ist man vor erneuter Einforderung der Einlage sicher und man kann den Verlust aus der Beteiligung
gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zivilprozesses sind jetzt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Es sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten. So muss der Prozess mit Aussicht auf Erfolg geführt werden. Dies wird
sicher zu neuen Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt führen.
Der Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der „Spekulationsfrist“ unterliegt in der Regel nur der Einkommensteuer.
Unter Umständen kann der Überschuss aus solchen Verkäufen aber auch noch der Gewerbesteuer unterliegen. Aus diesem Grund
sollte jeder Verkauf mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium nach dem Schulabschluss können in voller Höhe abzieh-
bar sein. Betroffene Personen sollten auch schon für vergangene Jahre Einkommensteuererklärungen (frühestens ab 2007) abge-
ben und die angefallenen Werbungskosten geltend machen, damit vom Finanzamt ein Verlustvortrag festgestellt werden kann.
Die Finanzverwaltung hatte Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften zu einem symbolischen Betrag von einem Euro
veräußert hatten, den vollen Verlustabzug versagt und das Halbeinkünfteverfahren angewandt. Dem hat der Bundesfinanzhof
widersprochen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dies nun endlich akzeptiert.
Sollten Sie zur Umsetzung der Informationen oder zu sonstigen Themen Fragen haben, sprechen Sie uns
bitte an. Wir beraten Sie gerne!
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DAS QUARTAL 4.11
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