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Steuerliche Berücksichtigung von
­Umzugskosten
Obwohl dieser Bereich der möglichen Steuerersparnisse in der Praxis relativ leicht umsetzbar ist, ist vielen Steuerpflichtigen
nicht klar, dass Sie verschiedene Möglichkeiten haben, Ihre Umzugskosten – sei der Umzug beruflich oder auch privat veran-
lasst – in ihrer Steuererklärung zumindest zum Teil steuerlich geltend zu machen.
Text: Dipl.-Betriebswirt (FH)
Stephan Zicha
, Steuerberater • HSP STEUER BURGWEDEL/HAMBÜHREN
J
e nach Grund und Umstand des Umzugs
können viele der sich ergebenden Auf-
wendungen bei der Steuererklärung als
Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleis­
tungen oder unter bestimmten Vorausset-
zungen auch als außergewöhnliche Belas­
tungen anerkannt werden. Des Weiteren ist
in den meisten Fällen sowohl eine Berück-
sichtigung von festgelegten Pauschalen als
auch von tatsächlich angefallenen Kosten,
welche durch entsprechende Einzelnach-
weise belegt werden müssen, möglich.
Um festzustellen, welche Abzugsmög-
lichkeit in der jeweiligen Situation des Steu-
erpflichtigen besteht, muss zunächst be-
stimmt werden, welche Veranlassung es für
den Umzug gegeben hat. So können sowohl
berufliche als auch private Gründe aus-
schlaggebend für einen Umzug sein. In we-
niger häufigen Fällen muss ein Umzug auch
aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, was
hier die dritte Abzugsmöglichkeit beschreibt.
Berufliche Veranlassung des Umzugs.
Lie-
gen für die Entscheidung zum Umzug aus-
schließlich berufliche Gründe vor, so kön-
nen die Kosten, die im Rahmen des Umzugs
entstanden sind, als Werbungskosten in der
Steuererklärung abgesetzt werden. Zu den
wichtigsten beruflich veranlassten Umzugs-
gründen gehören u. a. die Fälle, wenn der
Arbeitgeber den Umzug strikt fordert, wenn
eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen
oder geräumt werden muss, wenn nach län-
gerer Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle an-
getreten wird oder auch bei dem Beziehen
oder Aufgeben einer Zweitwohnung im Rah-
men einer beruflich begründeten doppelten
Haushaltsführung.
Fahrzeitverkürzung.
Aber auch innerhalb
desselben Ortes kann ein beruflich bedingter
Umzug anerkannt werden. Und zwar dann,
wenn sich dadurch die Fahrzeit des täg-
lichen Arbeitsweges zwischen der Wohnung
und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt.
Von so einer erheblichen Kürzung kann laut
Bundesfinanzhof dann gesprochen werden,
wenn die eingesparte Zeit mindestens 60
Minuten am Tag beträgt, also müsste sich
je Hin- und Rückfahrt eine Zeitersparnis von
mindestens 30 Minuten ergeben.
Pauschbeträge und tatsächliche Kosten.
Interessant ist, dass die anzusetzenden Pau-
schalen im Laufe dieses Jahres leicht ange-
hoben wurden. So beträgt die Pauschale für
sonstige Umzugsauslagen bspw. für Verhei-
ratete bei Umzügen, die ab dem 01.01.2010
stattgefunden haben 1.271 €, bei Umzügen
ab dem 01.01.2011 sind es 1.279 € und bei
Umzügen ab dem 01.08.2011 schon 1.283 €.
Ein ähnlicher Anstieg ist bei den Umzugs-
auslagen für Ledige, bei dem Zuschlag für
weitere Personen wie bspw. Kinder sowie bei
dem Pauschbetrag für umzugsbedingten zu-
sätzlichen Unterricht festzustellen.
Sind die tatsächlich angefallenen Kosten
höher als die festgelegten Pauschbeträge,
so können in der Steuererklärung auch die-
se tatsächlich angefallenen Aufwendungen
angegeben werden, sie müssen jedoch so-
wohl der Höhe als auch der beruflichen Ver-
anlassung nach nachgewiesen werden kön-
nen. Hier ist außerdem anzumerken, dass
bei Angabe der tatsächlichen Kosten die Er-
bringung des erforderlichen Nachweises, ob
eine Anschaffung im Rahmen des Umzugs
tatsächlich beruflich oder doch eher privat
veranlasst ist, in der Praxis häufig proble-
matisch ist.
Ist der Steuerpflichtige in den letzten 5
Jahren schon mal aus beruflichen Gründen
umgezogen, ist des Weiteren zu beachten,
dass bei dem jetzigen Umzug dann der so-
genannte Häufigkeitszuschlag Anwendung
findet, wodurch sich die abzugsfähige Um-
zugspauschale um 50 % erhöht.
Absetzbare Aufwendungen.
Zu den ab-
zugsfähigen Umzugskosten zählen unter
anderem die oben genannten Pauschbeträ-
ge für Umzugsauslagen, Transportkosten
für die Möbel, Mietkosten für die alte Woh-
nung während der Kündigungsfrist, Kosten
für die Suche und Besichtigung einer neuen
Wohnung, Wohnungsvermittlungsgebühren
sowie umzugsbedingte Unterrichtskosten,
wenn Kinder aufgrund des Umzugs Nachhil-
feunterricht in Anspruch nehmen müssen.
Private Veranlassung des Umzugs.
Die Auf-
wendungen, die im Rahmen eines privaten
Umzugs entstehen, gehören grundsätzlich
zu den typisch privaten Lebenshaltungs-
kosten. Dementsprechend stellen sie in
der Regel keine außergewöhnlichen Belas­
tungen dar und sind grundsätzlich nicht als
Werbungskosten abziehbar. Dennoch kom-
men aber auch bei Umzügen aus privaten
Gründen Steuerermäßigungen in Betracht:
Gemäß § 35a EStG können die angefallenen
Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
bis zu einer bestimmten Höhe direkt von der
sich ergebenden Steuerschuld abgezogen
werden und begründen somit eine sich loh-
nende Ermäßigung der tatsächlich zu zah-
lenden Steuer.
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